Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausrüstung und den Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen, die für den Verkehr zugelassen sind. Sie legt detaillierte Vorschriften für Sicherheit, Betrieb und Personal fest.
Was es regelt
- Die notwendige Ausrüstung für Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe.
- Allgemeine Betriebsvorschriften, wie die Betriebsstoffreserve und das Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände.
- Spezielle Regeln für den Betrieb in Luftfahrtunternehmen, einschließlich Personalzusammensetzung und Fluggastunterweisung.
- Vorschriften für Körbe und Luftschiffgondeln, insbesondere bei der Beförderung mehrerer Personen.
Wen es betrifft
- Betreiber und Halter von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen.
- Luftfahrzeugführer und Besatzungsmitglieder dieser Luftfahrzeuge.
Eckpunkte
- Simulierte Gefahrenzustände dürfen nur ohne Fluggäste an Bord herbeigeführt werden (§ 2).
- Es muss eine Betriebsstoffreserve für mindestens 30 Minuten Fahrtzeit mitgeführt werden; für Luftschiffe in unmittelbarer Nähe zum Start- und Landeplatz reichen 15 Minuten (§ 3).
- Die Ergänzungsausrüstung muss unter anderem ein UKW-Sende-/Empfangsgerät, Höhenmesser, Variometer, Handfeuerlöscher (mindestens 2 kg Löschmittel), Feuerlöschdecke, Kompass, Hüllenthermometer, Druckmesser, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Kappmesser, alternative Zündquelle und feuerhemmende Handschuhe umfassen (§ 4).
- Ballone mit Körben für 11 bis 19 Insassen müssen mit einem zusätzlichen Besatzungsmitglied betrieben werden, wenn dies zur Unterstützung des Luftfahrzeugführers erforderlich ist (§ 14 Abs. 1).
Gesetzestext
verordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)StandGeändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873 Überschr: IdF d.
(+++ Textnachweis ab: 25.4.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom
- März 1970 (BGBl. I S. 262) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Inhaltsübersicht
- Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen
- Abschnitt - Allgemeine Betriebsvorschriften § 2 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände § 3 Gasreserve § 4 Ergänzungsausrüstung § 5 Körbe und Luftschiffgondeln § 6 Sauerstoffausrüstung § 6a Wägung
- Abschnitt - Betrieb in Luftfahrtunternehmen § 7 Verwendungszweck § 8 Betriebsbeschränkungen § 9 (weggefallen) § 10 Körbe § 11 (weggefallen) § 12 Ausrüstung am Startplatz § 13 Handbücher § 14 Zusammensetzung der Besatzung § 15 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder § 16 Unterweisung der Fluggäste
- Abschnitt - Bußgeld- und Schlußvorschriften § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Inkrafttreten
0101. AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb der nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe.
§ 1aBegriffsbestimmungen
0202. AbschnittAllgemeine Betriebsvorschriften
§ 2Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (zu § 3 Luft
BO)Simulierte Gefahrenzustände, das heißt jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Ballons oder Luftschiffs, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den erforderlichen Besatzungsmitgliedern oder Betriebsangehörigen keine Fluggäste an Bord befinden.
§ 3Betriebsstoffreserve (zu § 3 Luft
BO)Ballone und Luftschiffe müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die so bemessen ist, dass unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Gelände in Fahrtrichtung eine sichere Durchführung der Fahrt gewährleistet ist. Darüber hinaus ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten mitzuführen.
§ 4Ergänzungsausrüstung (zu § 19 Luft
BO)Die betriebliche Ergänzungsausrüstung muß mindestens bestehen aus: 1.1 UKW-Sende-/Empfangsgerät mit einem Frequenzbereich von 117.975 bis 137.000 MHz 2.1 Höhenmesser 3.1 Variometer 4.1 Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittelmenge von mindestens 2 kg oder in Luftfahrzeugen zugelassene Handfeuerlöscher mit mindestens vergleichbarer Löschwirkung 4a.Feuerlöschdecke nach DIN 14155 5.1 Kompaß 6.1 Hüllenthermometer 7.1 Druckmesser für jede Versorgungsleitung 8.1 Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157 9.1 Kappmesser 10.1 alternative Zündquelle 11.1 Paar feuerhemmende Handschuhe. Für Körbe für 11 bis 19 Insassen und Luftschiffgondeln für 5 bis 9 Insassen ist -eine weitere Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157 und -ein weiteres Paar feuerhemmende Handschuhe mitzuführen.
§ 5Körbe und Luftschiffgondeln (zu § 19 LuftBO)
§ 6Sauerstoffausrüstung (zu § 21 Abs. 2 Luft
BO)Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vorhanden sein, die die Durchführung des Sprechfunkverkehrs und die Verständigung mit den Insassen gewährleistet.
§ 6aWägung (zu § 10 Luft
BO)Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen 1.in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung 2.in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt. Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen. 1.nach einer Grund- oder Teilüberholung, 2.nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.
0303. AbschnittBetrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 7Verwendungszweck (zu § 23 Luft
BO)Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.
§ 8Betriebsbeschränkungen (zu § 3 LuftBO)
§ 9
(weggefallen)
§ 10Ballonkörbe und Luftschiffgondeln (zu § 19 LuftBO)
§ 11
(weggefallen)
§ 12Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 Luft
BO)Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.
§ 13Handbücher (zu den §§ 24, 27, 37 LuftBO)
§ 14Zusammensetzung der Besatzung (zu § 41 LuftBO)
§ 15Anforderungen an die Besatzungsmitglieder (zu § 42 LuftBO)
§ 16Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 Luft
BO)Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.
0404. AbschnittBußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Luftfahrzeugführer entgegen § 3 eine nicht ausreichende Betriebsstoffreserve mitführt; 2.als Luftfahrzeugführer Fahrten mit Ballonen oder Luftschiffen durchführt und die in den §§ 4, 6 bzw. 12 vorgeschriebene Ausrüstung nicht mitführt; 3.als Luftfahrzeugführer, Halter oder Betriebsleiter entgegen § 8 Fahrten durchführt, bei denen der Start früher als 90 Minuten vor Sonnenaufgang erfolgt; 4.als Halter oder Betriebsleiter einen Ballon oder ein Luftschiff ohne die für die Flugdurchführung in den §§ 4, 6 bzw. 12 geforderte Ausrüstung betreibt; 5.als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 16 nicht sicherstellt, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.