Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere die Einrichtung und Arbeitsweise des Tarifausschusses sowie das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Sie legt fest, wie Anträge behandelt, Verhandlungen geführt und Entscheidungen bekanntgemacht werden.
Was es regelt
- Die Einrichtung und die Arbeitsweise des Tarifausschusses.
- Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.
- Die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen.
- Die Führung eines Tarifregisters und die Einsichtnahme darin.
Wen es betrifft
- Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von Tarifverträgen betroffen sind.
Eckpunkte
- Der Tarifausschuss besteht aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wird für vier Jahre bestellt.
- Verhandlungen des Tarifausschusses sind öffentlich, Beratungen nicht öffentlich; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.
- Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht, mit einer Frist von mindestens drei Wochen für schriftliche Stellungnahmen.
- Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen ist kostenfrei.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des TarifvertragsgesetzesNeufNeufassung vom 16.1.1989 I 76;Stand
(+++ Textnachweis ab: 28.2.1970 +++)
010Erster AbschnittTarifausschuß
§ 1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.
§ 2
§ 3
020Zweiter AbschnittAllgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 4
§ 5
Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersenden. Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto.
§ 6
§ 6a
§ 7
Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Tarifausschuß den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit. Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.
§ 8
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragsparteien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
§ 9
§ 10
Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.
§ 11
Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder Ablehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.
§ 12
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.
030Dritter AbschnittAufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen
§ 13
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.
040Vierter AbschnittTarifregister
§ 14
§ 15
§ 16
Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.
050Fünfter AbschnittKosten
§ 17
Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung und bei der Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen ist kostenfrei.
060Sechster AbschnittSchlußbestimmungen
§ 18
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)