Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abgabe von Emissionserklärungen für genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland. Sie legt fest, welche Anlagen eine solche Erklärung abgeben müssen, welche Stoffe darin zu erfassen sind und wie die Emissionen zu ermitteln sind.
Was es regelt
- Den Anwendungsbereich für genehmigungsbedürftige Anlagen, die eine Emissionserklärung abgeben müssen.
- Begriffsbestimmungen für Emissionen, Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen sowie Abgase.
- Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung sowie die zu meldenden Stoffe und deren Grenzwerte.
- Den Erklärungszeitraum, den Zeitpunkt der Abgabe und die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Wen es betrifft
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen sind.
- Betreiber von Teilen oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn die Gesamtanlage ausgenommen ist.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen, mit Ausnahme einer detaillierten Liste von Anlagen aus Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
- Eine Emissionserklärung ist für bestimmte Stoffe abzugeben, wenn deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, z.B. 0,01 Kilogramm pro Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum für sehr giftige Stoffe.
- Der erste Erklärungszeitraum war das Kalenderjahr 2008; danach ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
- Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben und in der Regel in elektronischer Form einzureichen.
Gesetzestext
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2004-04-29BGBl I2004, 694Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)NeufNeugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289Standzuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42 (+++ Textnachweis ab: 6.5.2004 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.12.2006 I 3392 mWv 29.12.2006
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§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9, ausgenommen die Nummern 9.2, 9.11 und 9.37; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.
- Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.
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§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe, 2.Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien, 3.Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen, 4.Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
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§ 3Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
- Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe *), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,2.Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und3.weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter "Emissionsverursachender Vorgang" und "Emissionen" des Anhangs entfallen.
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§ 4Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
- Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum
- Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum
- April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
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§ 5Ermittlung der Emissionen
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§ 6Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
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§ 7
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)-
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Anhang(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 292 - 293) EmissionserklärungInhalt der EmissionserklärungErläuterungEmissionserklärungAls Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.- Erklärungszeitraum- Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung - Name - Telefon/Fax/Email-Adresse - Ort, DatumBetreiber 1) - Name- Anschrift - Postleitzahl - Ort, Ortsteil - Straße/NummerWerk/Betrieb 1) - Identifikationsnummer des Werks/Betriebs- Name- Standort - Postleitzahl - Ort, Ortsteil - Straße/Nummer- Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code)QuellenDie Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle.- Beschreibung - Nummer - Bezeichnung- Lage - Rechtswert der Quelle (m) - Hochwert der Quelle (m)- MaßeDie Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. - Fläche (qm) - Geometrische Höhe (m)Anlagen 1)Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein.- Nummer- BezeichnungUnter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4.
- Installierte Leistung/Kapazität - Maßzahl - Einheit - BezugEmissionsrelevante gehandhabte StoffeAnzugeben sind nur die Stoffe (z. B.Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben.- Nummer der Anlage- Bezeichnung- Verwendungsart- Heizwert (unterer) (kJ/kg)- Massenstrom (t/
- a)Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden.Emissionsverursachender VorgangEin emissionsverursachender Vorgangsetzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.- Nummer der Anlage- Nummer der Quelle- Nummer- Art- Bezeichnung- Gesamtdauer (h/a)- Abgas - Reinigungsart - Volumenstrom (cbm/
- h)- Feuchte (Vol-%)Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). - Temperatur (Grad C) Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1013 hPa) zu beziehen.EmissionenEmissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.- Nummer der Anlage- Nummer der Quelle- Nummer des emissionsverursachenden Vorganges- Emittierter Stoff - Bezeichnung - AggregatzustandDie zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden. - Emissionsmassenstrom (kg/h)- Jahresfracht (kg/a)- Ermittlungsart der Jahresfracht - M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt 1)Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.