Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Überwachung der Zahlung von Beitragsanteilen und der Künstlersozialabgabe gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch die Künstlersozialkasse. Sie legt fest, wie und wann diese Prüfungen durchgeführt werden und welche Pflichten die Beteiligten dabei haben.
Was es regelt
- Die Überwachung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe.
- Die Durchführung von Prüfungen, die schriftlich, elektronisch oder als Außenprüfung erfolgen können.
- Die Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragshöhe und Abgabepflicht.
- Die Mitwirkungspflichten der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten bei diesen Prüfungen.
Wen es betrifft
- Die Künstlersozialkasse.
- Versicherte (Künstler und Publizisten).
- Unternehmer und Ausgleichsvereinigungen, die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.
Eckpunkte
- Die Künstlersozialkasse überwacht die Zahlung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe.
- Prüfungen können schriftlich, elektronisch oder als Außenprüfung erfolgen und sich auf Stichproben beschränken.
- Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen, kann aber bei besonderen Gründen unterschritten werden.
- Versicherte müssen auf Verlangen Einkommensteuerbescheide und weitere Unterlagen vorlegen sowie Auskunft über ihre Tätigkeiten und Einnahmen geben.
Gesetzestext
Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 22.10.1994 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 35 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1Grundsätze
§ 2Gegenstand
§ 3Zeitpunkt
§ 4Mitwirkung
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.
020Zweiter AbschnittPflichten der Versicherten
§ 5Vorlage von Unterlagen
§ 6Auskunft
Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über 1.ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, 2.die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben, 3.die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben, 4.die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben, 5.die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben, 6.ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind, 7.sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben, 8.die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen, 9.die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben, soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
030Dritter AbschnittPflichten der zur Abgabe Verpflichteten
§ 7Vorlage von Unterlagen
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen 1.die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,2.die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,3.alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können übera)die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,b)die dafür gezahlten Entgelte,4.die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,5.Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
§ 8Auskunft
Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über 1.Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben, 2.die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind, 3.die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben, 4.die gezahlten Entgelte, 5.die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
040Vierter AbschnittAußenprüfungen
§ 9Ankündigung
§ 10Ausweispflicht
Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszuweisen.
§ 11Durchführung
050Fünfter AbschnittGemeinsame Vorschriften
§ 12Prüfbericht
§ 13Mängelbeseitigung
Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozialkasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzuteilen.
§ 14Kosten
Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
060Sechster AbschnittSchlußvorschrift
§ 15Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.