Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Daten, die für die Erstellung des nationalen Zuteilungsplans und die Vorbereitung von Zuteilungsentscheidungen für den Zeitraum 2008 bis 2012 notwendig sind. Sie legt fest, welche Emissions- und Produktionsdaten von Betreibern erfasst und gemeldet werden müssen.
Was sie regelt
- Die Ermittlung und Angabe von Kohlendioxid-Emissionen für bestimmte Kalenderjahre.
- Zusätzliche Angaben für Anlagen, die Kuppelgase weiterleiten, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Kondensationskraftwerke.
- Allgemeine Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit der Datenermittlung und -angabe.
- Das Verfahren der Datenerhebung, einschließlich elektronischer Formularvorlagen und der Verifizierung der Datenmitteilung.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die unter das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz fallen.
- Sachverständige Stellen, die die Datenmitteilungen verifizieren.
Eckpunkte
- Betreiber müssen Kohlendioxid-Emissionen für die Kalenderjahre 2003 und 2004 ermitteln und angeben.
- Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind produktionsbezogene Daten für die Jahre 2002 bis 2005 anzugeben, darunter Netto-Strom- und Wärmeerzeugung sowie die Gesamtbrennstoffenergie.
- Daten müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert werden.
- Die Datenmitteilung muss bis zum 6. Oktober 2006 an das Umweltbundesamt übermittelt werden.
Gesetzestext
verordnung 2012Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012Stand
(+++ Textnachweis ab: 20.7.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung:
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit die Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro Tag haben.
§ 2Begriffsbestimmungen
020Abschnitt 2
Berichtspflichten
§ 3Angabe von Emissionsdaten
- Januar 2000 bis zum
- Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr
- Bei einer Inbetriebnahme nach dem
- Dezember 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetriebnahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen entsprechend.
§ 4Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen
Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis 2002.
§ 5Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben: 1.Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,2.Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,3.in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,4.Nettostromerzeugung pro Jahr,5.Nettowärmeerzeugung pro Jahr,6.bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,7.Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,8.Gesamtbrennstoffenergie.Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.
§ 6Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis
§ 7Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten
§ 8Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.
030Abschnitt 3
Verfahren der Datenerhebung
§ 9Elektronische Formularvorlagen
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.
§ 10Verifizierung der Datenmitteilung
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist.
§ 11Übermittlungsfrist
Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis zum 6. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.