Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Verkauf von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen der Europäischen Gemeinschaften und dessen Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Sie legt fest, wie dieser Alkohol überwacht wird und welche Pflichten die Beteiligten dabei haben.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Rechtsakten zum Absatz von Alkohol aus Wein-Destillationen.
- Die Überwachung von Weinalkohol von der Abgabe aus dem Interventionslager bis zur Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr.
- Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung.
- Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten für Verwender und Verarbeiter von Weinalkohol.
Wen es betrifft
- Verwender oder Verarbeiter von Weinalkohol, der aus Interventionslagern stammt.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die Bundesfinanzverwaltung (Zollstellen).
Eckpunkte
- Der Alkohol unterliegt ab der Abgabe aus dem Interventionslager bis zur Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung.
- Verwender oder Verarbeiter müssen der überwachenden Stelle unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung die Betriebsstätte, den Transportzeitraum und den Zeitraum der Verwendung oder Verarbeitung mitteilen.
- Die Übernahme des Alkohols im Betrieb darf erst nach einer materiellen Überprüfung durch die überwachende Stelle erfolgen.
- Alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahmen beziehen, müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Gesetzestext
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der InterventionsstellenNeufNeugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;Stand
(+++ Textnachweis ab: 25.4.1990 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§ 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
§ 3Überwachung
§ 4Verwendung oder Verarbeitung
§ 5Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur
§ 6Anzeigepflichten
Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben 1.die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge, 2.die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und 3.a)im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder b)im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle. Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
§ 7Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei elektronischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
§ 8Verpflichtete Person
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
§ 9Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten
§ 10Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein Kontrollexemplar T5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
§ 11Ausfuhr
§ 12Muster, Vordrucke
Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
§ 13
(Inkrafttreten)-