Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die gute fachliche Praxis beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen, um deren Ausbreitung in die Umwelt zu kontrollieren. Sie legt fest, wie Erzeuger mit solchen Pflanzen umgehen müssen, um benachbarte Flächen und Ökosysteme zu schützen.
Was sie regelt
- Die Mitteilungspflichten von Erzeugern gentechnisch veränderter Pflanzen an Nachbarn.
- Die Anpassungspflichten des Erzeugers an Anforderungen für die jeweilige Pflanzenart und an Angaben der Nachbarn.
- Die Lagerung und Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- und Erntegut.
- Die Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs nach dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen.
Wen es betrifft
- Erzeuger, die gentechnisch veränderte Pflanzen erwerbsmäßig anbauen.
- Nachbarn, die Flächen bewirtschaften, die an Anbauflächen gentechnisch veränderter Pflanzen angrenzen.
Eckpunkte
- Erzeuger müssen Nachbarn spätestens drei Monate vor Aussaat oder Anpflanzung über den Anbau informieren.
- Der Erzeuger muss einen Mindestabstand von 150 Metern zu konventionellem Mais und 300 Metern zu ökologisch angebautem Mais einhalten.
- Gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- und Erntegut muss geschützt gelagert und befördert werden, um Einträge in fremde Grundstücke zu verhindern.
- Nach dem Anbau muss die Fläche auf Durchwuchs überwacht und dieser beseitigt werden; beim Mais erfolgt dies nach der Ernte und im Folgejahr.
Gesetzestext
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 199
(+++ Textnachweis ab: 11.4.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 16b Abs. 6 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom
- April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 des Gentechnikgesetzes bei der erwerbsmäßigen Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,2.benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,3.Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,4.Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.
§ 3Mitteilungspflicht
§ 4Anpassungspflicht
Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.
§ 5Anfragepflicht
Soweit eine nach § 16 Abs. 5a des Gentechnikgesetzes öffentlich bekannt gemachte Genehmigung besondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete enthält, hat der Erzeuger spätestens drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder Anpflanzung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder einer anderen nach Landesrecht beauftragten Stelle anzufragen, ob und inwieweit diese Bedingungen in seinem Fall einschlägig sind. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn sich die in der Genehmigung enthaltenen Verwendungsbedingungen geändert haben. Sollten sich nach der Beantwortung der Anfrage nach Satz 1 aus naturschutzfachlicher Sicht Änderungen bezüglich des Schutzes besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete ergeben, informiert die zuständige Landesbehörde den Bewirtschafter über diese Änderungen.
§ 6Lagerung
Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere, 1.gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,2.Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedecktzu lagern. Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfällt die Kennzeichnung.
§ 7Beförderung
§ 8Bewirtschaftungsmaßnahmen
Bei allen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Ernte sind Einträge von gentechnisch veränderten Organismen in fremde Grundstücke durch Wahl einer geeigneten Technik auf das Mindestmaß zu beschränken.
§ 9Eingesetzte Gegenstände
Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sorgfältig zu reinigen, bevor sie für nicht gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden.
§ 10Durchwuchs
§ 11Aufbringen von Stoffen
Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.
§ 12Aufzeichnungen
§ 13Übergangsregelung
Die §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden.
§ 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1)Pflanzenartspezifische Vorgaben( Fundstelle: BGBl. I 2008, 658 )Gentechnisch veränderter Mais1.Benachbarte FlächenBeim Anbau von gentechnisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach § 2 Nr. 2, die – ganz oder zum Teil – innerhalb eines Abstands von 300 Metern vom Rand der Anbaufläche liegen.2.MindestabstandZwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten.Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit ökologisch angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten.Der Erzeuger hat durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, dass Flächen, auf denen Mais angebaut wird, der nicht gentechnisch verändert ist und zur Verwendung als Saatgut bestimmt ist, wesentlich beeinträchtigt werden.3.Andere MaßnahmenDer Mindestabstand nach Nummer 2 Satz 1 und 2 darf im Falle amtlicher Versuche unterschritten werden, soweit durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände (Fahnen) vor der Blüte und durch Anlage einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen aus der Anbaufläche verhindert wird.4.Überwachung und Beseitigung von DurchwuchsDie Überprüfung auf Durchwuchs gemäß § 10 Abs. 1 hat nach der Ernte sowie in dem auf den Anbau des gentechnisch veränderten Maises folgenden Jahr zu erfolgen. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Eventueller Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen.5.FruchtfolgeEine Anbaufläche darf frühestens im zweiten auf die Ernte des gentechnisch veränderten Maises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbaufläche frühestens im zweiten auf die Feststellung des Durchwuchsmaises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden.