Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte un
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Erleichterungen bei der Überwachung von Umweltschutz- und Abfallvorschriften für Unternehmen und Standorte, die am europäischen Umweltmanagementsystem EMAS teilnehmen. Sie ermöglicht diesen Unternehmen, bestimmte Pflichten vereinfacht zu erfüllen oder seltener zu überprüfen.
Was es regelt
- Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation.
- Die Bestellung und Berichterstattung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und Abfall.
- Die Durchführung von Emissionsmessungen und Funktionsprüfungen.
- Die Vorlage von Berichten und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Wen es betrifft
- EMAS-Anlagen, also Anlagen, die Teil einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Organisation oder eines Standorts sind.
- Betreiber dieser EMAS-Anlagen.
Eckpunkte
- Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation können durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt werden.
- Auf die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten soll bei EMAS-Anlagen verzichtet werden.
- Messungen von Emissionen sollen bei EMAS-Anlagen erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums als drei Jahren angeordnet werden.
- Die zuständige Behörde kann Messintervalle von Messungen um jeweils ein Jahr verlängern.
Gesetzestext
Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und OrganisationenStand
(+++ Textnachweis ab: 29.6.2002 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 761/2001 (CELEX Nr: 32001R0761) +++)
§ 1Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registriert ist.
§ 2Betriebsorganisation
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation oder eines Standorts, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.
§ 3Betriebsbeauftragte
- Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom
- Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige Behörde zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMAS-Anlage handelt.
§ 4Ermittlungen von Emissionen
Die zuständige Behörde soll bei EMAS-Anlagen Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums als drei Jahren anordnen. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage gestatten, Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.
§ 5Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2.Wiederholungsmessungen nach § 20 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen,3.Wiederholungsmessungen nach § 18 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,4.Messungen nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungmit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.
§ 6Sicherheitstechnische Prüfungen
Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
§ 7Berichte
§ 8Verlängerung von Messintervallen
Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktualisierten Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält.