Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie das Partnerschaftsregister eingerichtet und geführt wird. Sie stellt sicher, dass Partnerschaften von Freiberuflern ordnungsgemäß registriert werden.
Was es regelt
- Die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters.
- Die Anmeldung von Partnerschaften zur Eintragung ins Register.
- Den Inhalt der Eintragungen im Register.
- Die Bekanntmachung von Registereintragungen.
Wen es betrifft
- Partnerschaften von Freiberuflern.
- Partner, die in einer Partnerschaft tätig sind oder eintreten wollen.
Eckpunkte
- Das Partnerschaftsregister wird nach den Vorschriften der Handelsregisterverordnung geführt, wobei eine Partnerschaft einer offenen Handelsgesellschaft gleichgestellt ist (§ 1 Abs. 1 und 2).
- Jede Partnerschaft erhält eine fortlaufende Nummer (Registerblatt) und wird nach den Mustern in den Anlagen 1 bis 3 geführt (§ 2 Abs. 1 und 2).
- Bei der Anmeldung müssen die Zugehörigkeit jedes Partners zu seinem Freien Beruf und gegebenenfalls Nachweise über Zulassungen oder Prüfungen angegeben werden (§ 3 Abs. 1).
- Das Register enthält detaillierte Angaben zum Namen, Sitz, Gegenstand, zur Vertretungsregelung, zu den Partnern (mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort) und zur Rechtsform der Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 bis 4).
Gesetzestext
Verordnung über die Einrichtung und Führung des PartnerschaftsregistersStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125 Abs. 3 neugefaßt und § 125 Abs. 4 eingefügt worden ist durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) und § 160b eingefügt worden ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom
- Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Anwendbares Recht
§ 2Einteilung und Gestaltung des Registers
§ 3Anmeldung
§ 4Stellungnahme der Berufskammer
Bestehen für in der Partnerschaft ausgeübte Berufe Berufskammern, so soll das Gericht diesen in zweifelhaften Fällen vor Eintragung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die anmeldenden Partner sollen dem Gericht mit der Anmeldung mitteilen, ob und welche Berufskammern für die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe bestehen. Dabei sollen auch die Anschriften der Berufskammern mitgeteilt werden. Weicht das Gericht von einer Stellungnahme ab, so hat es seine Entscheidung der Berufskammer, die die Stellungnahme abgegeben hat, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 5Inhalt der Eintragungen
§ 6Mitteilungen an Berufskammern
Besteht für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf eine Berufskammer, so sind dieser sämtliche Eintragungen mitzuteilen.
§ 7Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.
§ 8Namenslöschung wegen Nichtausübung freiberuflicher Tätigkeit
Wird der Name einer Partnerschaft gelöscht, weil unter diesem keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, so kann auf Antrag der Gesellschafter in einer Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.
§ 9
(weggefallen)-
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 und 2)(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3696;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Partnerschaftsregister des AmtsgerichtsNummer der Partnerschaft: PRNummer der Eintragunga)Nameb)Sitz, Zweigniederlassungenc)Gegenstanda)Allgemeine Vertretungsregelungb)Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa)Rechtsformb)Sonstige Rechtsverhältnissea)Tag der Eintragungb)Bemerkungen123451a)Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberaterb)Münchenc)Ausübung rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeita)Jeder Partner ist zur Vertretung der Partnerschaft berechtigt.b)Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, geb.
- Januar 1966; Schmidt, Christian, Steuerberater, München, geb.
- Mai 1967; Dr. Mittler, Gabriele, Rechtsanwältin, Dachau, geb.
- April 1968a)Partnerschafta)
- Juli 2001 Röcken2 b)Jung, Ute, Rechtsanwältin, Augsburg, geb.
- Oktober
- Ute Jung ist als Partnerin in die Partnerschaft eingetreten. *) Ute Jung ist nur gemeinsam mit Peter Müller oder Christian Schmidt vertretungsberechtigt. a)
- Oktober 2001 Schirmer3 b)Jung, Ute, ist nun einzelvertretungsberechtigt. *) a)
- Januar 2002 Schirmer4b)In Augsburg ist eine Zweigniederlassung (Amtsgericht Augsburg, PR 345) errichtet. a)
- Februar 2002 Schirmer5a)Müller, Schmidt und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater b)der Name der Partnerschaft ist geändert. *)a)
- Oktober 2002 Schirmer6 a)Die Liquidatoren sind nur gemeinsam zur Vertretung der Partnerschaft berechtigt.b)Liquidatoren: Schmidt, Christian, Steuerberater, München, geb.
- Mai 1967; Jung, Ute, Rechtsanwältin, Augsburg, geb.
- Oktober 1965b)Die Partnerschaft ist aufgelöst.a)
- Januar 2003 M. Schmidt7 b)Der Name der Partnerschaft ist erloschen. ++)a)
- April 2003 Scholz Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.*)Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i. V. m. § 16a der Handelsregisterverordnung.++)Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier weggelassen.
Anlage 2(zu § 2 Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3697) Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Partnerschaft: PR Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts-------------------------------------------------------------------------------1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:2.
- a)Name:
- b)Sitz, Zweigniederlassungen:
- c)Gegenstand:3.
- a)Allgemeine Vertretungsregelung:
- b)Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:4.
- a)Rechtsform:
- b)Sonstige Rechtsverhältnisse:5. Tag der letzten Eintragung:-----Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 3(zu § 2 Abs. 2)(Fundstelle: BGBl. I 1995, 812)
Anlage 4(zu § 7)Muster für Registerbekanntmachungen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3348) [Bezeichnung des zuständigen Gerichts], Aktenzeichen: [Registernummer] [Anlass der Bekanntmachung] [ggf. Datum der Eintragung] [Registernummer], [Name], [Sitz],[Inhalt der Bekanntmachung] Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].