Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten, um deren Schutzzweck zu sichern. Sie legt fest, wo und wann das Befahren untersagt ist und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Das Befahren von Bundeswasserstraßen in spezifischen Naturschutzgebieten.
- Zeitliche und räumliche Verbote für das Befahren dieser Wasserstraßen.
- Ausnahmen von den Befahrensverboten für bestimmte Fahrzeuge oder Situationen.
- Höchstgeschwindigkeiten für Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb in erlaubten Bereichen.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die Wasserfahrzeuge auf den genannten Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten führen.
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, die für die Kennzeichnung und Befreiungen zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Befahren ist in vielen genannten Bereichen des Rheins, der Lahn, Mosel, Fulda, Weser, Müritz-Elde-Wasserstraße und Störwasserstraße untersagt.
- Für den Rhein gibt es in einigen Naturschutzgebieten ein Befahrensverbot vom 15. Oktober bis zum 31. März.
- Auf der Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg“ gilt ein Befahrensverbot zwischen Weser-km 232,06 und Weser-km 236,60, mit Ausnahmen für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine zu bestimmten Zeiten.
- Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, wenn das Befahren zulässig ist, eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschreiten.
Gesetzestext
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten NaturschutzgebietenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1988 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
- April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
§ 1
Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.
§ 2(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15.
Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren: 1.im Naturschutzgebiet "Kisselwörth und Sändchen":die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);2.(weggefallen)3.im Naturschutzgebiet "Fulder-Aue/Ilmen-Aue":die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);4.im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer Aue":die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);5.im Naturschutzgebiet "Insel Graswerth":den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);6.im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.
- Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom
- April bis zum
- September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).
- Oktober bis zum
- März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8).Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der – in Fließrichtung der Mosel gesehen – linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.
- April bis zum
- September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. In der Zeit vom
- Oktober bis zum
- April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.
§ 3
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.
§ 4
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.
§ 5
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn 1.die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder2.überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.
§ 6
§ 6a
(weggefallen)
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,2.entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,3.entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder4.entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
§ 8Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1988 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
AnlageLagepläne 1 bis 20(Fundstellen: Lageplan 1 — BGBl I 1987, 2540, Lageplan 2 — BGBl I 2018, 887, Lageplan 3 — BGBl I 1987, 2542, Lageplan 4 — BGBl I 1987, 2543, Lageplan 5 — BGBl I 1987, 2544, Lageplan 6 — BGBl I 1987, 2545, Lageplan 7 — BGBl I 1987, 2546, Lageplan 8 — BGBl I 1987, 2547, Lageplan 9 — BGBl I 1987, 2548, Lageplan 10 — BGBl I 1987, 2549Lageplan 11 — BGBl. I 2015, 1809,Lageplan 12 — BGBl. I 2015, 1810,Lageplan 13 — BGBl. I 2015, 1811,Lageplan 14 — BGBl. I 2015, 1812Lageplan 15 — BGBl. I 2015, 1813Lageplan 16 — BGBl. I 2015, 1814Lageplan 17 — BGBl. I 2015, 1815Lageplan 18 — BGBl. I 2017, 3776Lageplan 19 — BGBl. I 2017, 3777Lageplan 20 — BGBl. I 2015, 1818; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)