Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken. Sie legt fest, wie diese Sachkenntnis erworben und nachgewiesen werden kann.
Was es regelt
- Die Erbringung des Nachweises der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
- Die Errichtung und Tätigkeit von Prüfungsausschüssen für die Abnahme der Prüfung.
- Die Anforderungen an die Prüfung und deren Durchführung.
- Die Anerkennung anderer Nachweise und Zeugnisse als Sachkenntnisnachweis.
Wen es betrifft
- Personen, die freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten.
- Behörden, die für die Durchführung und Überwachung dieser Prüfungen zuständig sind.
Eckpunkte
- Der Nachweis der Sachkenntnis kann durch eine Prüfung, durch Prüfungszeugnisse über eine andere berufliche Ausbildung oder in sonstiger Weise erbracht werden.
- Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuss mit mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern gebildet, darunter ein Apotheker und Vertreter des Einzelhandels.
- Die Prüfung muss feststellen, ob der Teilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie die geltenden Vorschriften besitzt.
- Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Gesetzestext
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen ArzneimittelnStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Nachweis der Sachkenntnis
Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9, durch Prüfungszeugnisse über eine andere abgeleistete berufliche Ausbildung nach § 10 oder in sonstiger Weise nach § 11 erbracht werden.
§ 2Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
§ 3Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
§ 4Prüfungsanforderungen
§ 5Durchführung der Prüfung
§ 6Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 7Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 8Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
§ 9Zuständige Stelle
Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so gelten für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.
§ 10Anerkennung anderer Nachweise
Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt: 1.das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung, 2.das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, 3.das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, 4.das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813), 5.das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, 6.das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist, 7.das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.
§ 11Sonstiger Nachweis der Sachkenntnis
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, daß er bis zum
- Januar 1978 die Voraussetzungen 1.der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum
- Januar 1978 geltenden Fassung, oder 2.der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.
§ 12
(weggefallen)
§ 13Inkrafttreten
Die §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Anlage(zu § 7 Abs. 3)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1978, 756) Prüfungszeugnis über die Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50 des Arzneimittelgesetzes............................................................................... (Familienname und Vornamen)geboren am ................. in ...............................................hat die Prüfung der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichenArzneimitteln am ................................bestanden..............., den ..................................................... ................................... (Unterschrift) (Unterschrift) (Siegel)