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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terro

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte in Deutschland. Es legt fest, welche deutschen Behörden für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind und welche Aufgaben sie dabei haben.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes und der Bundesnetzagentur bei der Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte.
  • Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes mit den Landesmedienanstalten bei der Bewertung von Inhalten.
  • Die Pflichten zur Übermittlung von Informationen zwischen Behörden und an die Europäische Kommission.
  • Die Veröffentlichung von Transparenzberichten durch die zuständigen Behörden.

Wen es betrifft

  • Das Bundeskriminalamt und die Bundesnetzagentur.
  • Hostingdiensteanbieter, die Online-Inhalte bereitstellen.

Eckpunkte

  • Das Bundeskriminalamt ist zuständig für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen für terroristische Online-Inhalte.
  • Die Bundesnetzagentur überwacht die Umsetzung spezifischer Maßnahmen von Hostingdiensteanbietern und kann Sanktionen verhängen.
  • Bei Verstößen gegen die Verordnung können Zwangsgelder von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder, bei juristischen Personen mit hohem Umsatz, bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (10)Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 10Artikel 11Artikel 14Artikel 15Artikel 17

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte Das G wurde als Artikel

(+++ Textnachweis ab: 27.7.2022 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2021/784 (CELEX Nr: 32021R0784) +++)

und verarbeitet diese im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz. TerrOIBG§ 2Zusammenarbeit mit den LandesmedienanstaltenDas Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienanstalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung. TerrOIBG§ 3Übermittlungspflichten

(1)Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Verordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeitsbereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(2)Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bundesnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(3)Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genannten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die Europäische Kommission.
(4)Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784, die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erlangt hat.
(5)Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784. TerrOIBG§ 4TransparenzberichteDie vom Bundeskriminalamt und von der Bundesnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröffentlicht. TerrOIBG§ 5ZwangsgeldZur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden. TerrOIBG§ 6Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,2.

a)Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, oderb)Artikel 14 Absatz 5 Satz 1die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.

Artikel 4

Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,4.

Artikel 4

Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,5.

Artikel 5

Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch die zuständige Behörde ergreift,6.

Artikel 5

Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,7.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,8.

Artikel 6

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,9.

Artikel 7

Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,10.

Artikel 10

Absatz 1 einen dort genannten Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeitgleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,11.

Artikel 10

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,12.

Artikel 10

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,13.

Artikel 11

Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung stellt,14.

Artikel 11

Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,15.

Artikel 11

Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Information weitergibt,16.

Artikel 14

Absatz 5 Satz 2 die Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme übermittelt,17.

Artikel 15

Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen Zeitpunkten einrichtet,18.

Artikel 15

Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zugänglich gemacht wird,19.

Artikel 17

Absatz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt oder20.

Artikel 17

Absatz 4 Unterabsatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.

(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt, nicht entfernt werden oder2.trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungsbedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Monate nach Feststellung der Betroffenheit durch die zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen ergänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4)Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. TerrOIBG§ 7Geltung des BundeskriminalamtgesetzesDas Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784 und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.