Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terro
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte in Deutschland. Es legt fest, welche deutschen Behörden für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind und welche Aufgaben sie dabei haben.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes und der Bundesnetzagentur bei der Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte.
- Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes mit den Landesmedienanstalten bei der Bewertung von Inhalten.
- Die Pflichten zur Übermittlung von Informationen zwischen Behörden und an die Europäische Kommission.
- Die Veröffentlichung von Transparenzberichten durch die zuständigen Behörden.
Wen es betrifft
- Das Bundeskriminalamt und die Bundesnetzagentur.
- Hostingdiensteanbieter, die Online-Inhalte bereitstellen.
Eckpunkte
- Das Bundeskriminalamt ist zuständig für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen für terroristische Online-Inhalte.
- Die Bundesnetzagentur überwacht die Umsetzung spezifischer Maßnahmen von Hostingdiensteanbietern und kann Sanktionen verhängen.
- Bei Verstößen gegen die Verordnung können Zwangsgelder von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.
- Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder, bei juristischen Personen mit hohem Umsatz, bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Gesetzestext
Obsah (10)
Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 10Artikel 11Artikel 14Artikel 15Artikel 17Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte Das G wurde als Artikel
(+++ Textnachweis ab: 27.7.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2021/784 (CELEX Nr: 32021R0784) +++)
und verarbeitet diese im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz. TerrOIBG§ 2Zusammenarbeit mit den LandesmedienanstaltenDas Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienanstalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung. TerrOIBG§ 3Übermittlungspflichten
Artikel 3
Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,2.
a)Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, oderb)Artikel 14 Absatz 5 Satz 1die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.
Artikel 4
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,4.
Artikel 4
Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,5.
Artikel 5
Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch die zuständige Behörde ergreift,6.
Artikel 5
Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,7.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,8.
Artikel 6
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,9.
Artikel 7
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,10.
Artikel 10
Absatz 1 einen dort genannten Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeitgleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,11.
Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,12.
Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,13.
Artikel 11
Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung stellt,14.
Artikel 11
Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,15.
Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Information weitergibt,16.
Artikel 14
Absatz 5 Satz 2 die Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme übermittelt,17.
Artikel 15
Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen Zeitpunkten einrichtet,18.
Artikel 15
Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zugänglich gemacht wird,19.
Artikel 17
Absatz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt oder20.
Artikel 17
Absatz 4 Unterabsatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.