Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen sowie Ufergrundstücke an Bundeswasserstraßen und legt fest, welche Nutzungen dort verboten sind. Sie dient dazu, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser Anlagen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Nutzung von bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen.
- Die Nutzung von bundeseigenen Ufergrundstücken und Betriebswegen.
- Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieser Anlagen und Grundstücke.
- Ausnahmen von den Verboten und die Zuständigkeiten für deren Erteilung.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die sich auf oder an Bundeswasserstraßen und deren bundeseigenen Anlagen, Ufergrundstücken und Betriebswegen aufhalten.
- Bedienstete oder Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen.
Eckpunkte
- Es ist verboten, bundeseigene Schifffahrts- und Betriebsanlagen sowie Ufergrundstücke und Betriebswege außerhalb ihrer Zweckbestimmung zu nutzen (z.B. durch Betreten, Befahren, Zelten, Reiten oder Umgang mit Feuer).
- Fußgänger dürfen bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege betreten, und Radfahrer dürfen Betriebswege befahren, jeweils auf eigene Gefahr.
- In bestimmten Bereichen (Schleusenkammern, Schleusenplattformen, Schleusenbrücken, Schleusenstege, Gefahrgutliegestellen) sind Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder glühenden Stoffen verboten.
- Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung, Veränderung oder Entfernung von bundeseigenen Anlagen und Ufergrundstücken ist untersagt.
- Ausnahmen von den Verboten können durch Einzel- oder allgemeine Genehmigungen zugelassen werden.
Gesetzestext
verordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an BundeswasserstraßenStandGeändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 4 +++)
EingangsformelDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet-auf Grund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom
- April 1969 (BGBl. II S. 853), der durch Artikel 21 der Verordnung vom
- Juni 2016 geändert worden ist, und-auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 Nummer 3 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom
- September 1971 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
- Juni 2016 geändert worden ist:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Benutzungsverbot
§ 3Ausnahmen
§ 4Befreiungen
Von den Benutzungsverboten nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 2 Absatz 2 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 5Zerstörungs- und Beschädigungsverbot
§ 6Zuständigkeit
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage, bundeseigene Ufergrundstücke oder Betriebswege benutzt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,3.einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,4.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder5.entgegen § 5 Absatz 2 in einem dort genannten Bereich raucht oder mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umgeht.
§ 8Übergangsbestimmungen
Schilder, die am
- Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum
- Dezember 2021 fort. Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen sind1.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nordwest, Mitte, West und Ost vom
- März 1994 (VkBl. 1994 S. 378),2.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom
- Juni 2010 (VkBl. 2010 S. 283),3.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom
- Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 135) und4.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung, BAVO) im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom
- September 1993 (VkBl. 1993 S. 701)weiter anzuwenden.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- März 1994 (VkBl. 1994 S. 378),2.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom
- Juni 2010 (VkBl. 2010 S. 283),3.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom
- Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 135) und4.die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung, BAVO) im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom
- September 1993 (VkBl. 1993 S. 701)außer Kraft.
Anlage(zu § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 4 und § 5 Absatz 3) Schilder zur Kennzeichnung der Verbote(Fundstelle: VkBl. 2016, 437 – 438)