Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die getrennte Sammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten. Sie soll sicherstellen, dass diese speziellen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, um die Umwelt und die Gesundheit zu schützen.
Was es regelt
- Die Definition von POP-haltigen Abfällen, die unter diese Verordnung fallen.
- Die Pflicht zur getrennten Sammlung und Beförderung von POP-haltigen Abfällen sowie ein Vermischungsverbot.
- Nachweispflichten für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle.
- Registerpflichten für die Dokumentation der Abfallströme.
Wen es betrifft
- Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltigen Abfällen.
- Private Haushaltungen sind von den Nachweis- und Registerpflichten ausgenommen.
Eckpunkte
- POP-haltige Abfälle müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und befördert werden.
- Die Vermischung von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, bestimmte Ausnahmen sind erfüllt.
- Die ordnungsgemäße Entsorgung von POP-haltigen Abfällen muss gegenüber der zuständigen Behörde und untereinander nachgewiesen werden.
- Ein Register über Menge, Art, Ursprung und Bestimmung der POP-haltigen Abfälle muss geführt und die Angaben für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen SchadstoffenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
Inhaltsübersicht§ 1Anwendungsbereich§ 2POP-haltige Abfälle§ 3Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot§ 4Nachweispflichten§ 5Registerpflichten§ 6Ordnungswidrigkeiten
§ 1Anwendungsbereich
§ 2POP-haltige Abfälle
POP-haltige Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind 1.Abfälle, die a)aus den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind,b)mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrationsgrenzen erreichen oder überschreiten,c)als nicht gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2645) in der jeweils geltenden Fassung eingestuft sind undd)einer der folgenden Abfallarten gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen sind: aa)Bauteile a. n. g. (Abfallschlüssel 16 01 22),bb)gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel 16 02 09 bis 16 02 13 fallen (Abfallschlüssel 16 02 14),cc)aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter den Abfallschlüssel 16 02 15 fallen (Abfallschlüssel 16 02 16),dd)Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),ee)Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter die Abfallschlüssel 17 06 01 und 17 06 03 fällt (Abfallschlüssel 17 06 04),ff)gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen (Abfallschlüssel 17 09 04),gg)Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter den Abfallschlüssel 19 10 03 fallen (Abfallschlüssel 19 10 04),hh)andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel 19 10 05 fallen (Abfallschlüssel 19 10 06) oderii)gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen (Abfallschlüssel 20 01 36),2.in einer Anlage erzeugte oder in sonstiger Weise angefallene Gemische, die die in Nummer 1 genannten Abfälle enthalten, unabhängig davon, ob diese Gemische eine der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrationsgrenzen unter- oder überschreiten und3.in einer Anlage aussortierte Abfälle, die die in Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Anforderungen erfüllen und hinsichtlich der Art und Zusammensetzung den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Abfallarten entsprechen.
§ 3Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4Nachweispflichten
- Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom
- April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung.
§ 5Registerpflichten
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,3.entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder4.entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.