Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten auf Baustellen, um diese wesentlich zu verbessern. Sie setzt eine EU-Richtlinie um und gilt für Orte, an denen Bauvorhaben ausgeführt werden.
Was es regelt
- Die Planung und Ausführung von Bauvorhaben im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.
- Die Pflicht zur Übermittlung einer Vorankündigung an die Behörde für bestimmte Baustellen.
- Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans für Baustellen mit mehreren Arbeitgebern oder besonders gefährlichen Arbeiten.
- Die Koordinierung von Sicherheitsmaßnahmen auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern.
Wen es betrifft
- Bauherren und von ihnen beauftragte Dritte.
- Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die auf Baustellen tätig sind.
Eckpunkte
- Bei Baustellen mit mehr als 30 Arbeitstagen und über 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten oder über 500 Personentagen muss eine Vorankündigung spätestens zwei Wochen vorher an die Behörde übermittelt werden.
- Für Baustellen mit mehreren Arbeitgebern oder besonders gefährlichen Arbeiten (gemäß Anhang II) muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden.
- Auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden.
- Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über Schutzmaßnahmen informieren und die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen.
Gesetzestext
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf BaustellenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 57/92 (CELEX Nr: 392L0057) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 17.12.2025 I Nr. 337 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Ziele, Begriffe
§ 2Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3Koordinierung
§ 4Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
§ 5Pflichten der Arbeitgeber
§ 6Pflichten sonstiger Personen
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
§ 6aBeratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.
§ 7Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1285 1.Ort der Baustelle, 2.Name und Anschrift des Bauherrn, 3.Art des Bauvorhabens, 4.Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5.Name und Anschrift des Koordinators, 6.voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7.voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8.Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9.Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Anhang II(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1.Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,2.Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber a)biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,b)Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für aa)Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,bb)Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) odercc)Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B),3.Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,4.Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,5.Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,6.Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,7.Arbeiten mit Tauchgeräten,8.Arbeiten in Druckluft,9.Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,10.Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.