Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und legt fest, welche Schäden abgedeckt sein müssen und unter welchen Umständen der Versicherungsschutz eingeschränkt werden kann. Sie stellt sicher, dass Kraftfahrzeuge in Deutschland und bestimmten europäischen Gebieten ausreichend versichert sind.
Was es regelt
- Den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes in Europa und bestimmten außereuropäischen Gebieten.
- Welche Arten von Schäden die Versicherung abdecken muss (Personen-, Sach- und Vermögensschäden).
- Fälle, in denen die Haftung von der Versicherung ausgeschlossen werden kann.
- Welche Pflichten der Versicherungsnehmer vor und nach einem Versicherungsfall hat und welche Folgen deren Verletzung hat.
Wen es betrifft
- Versicherungsnehmer von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.
- Mitversicherte Personen und Geschädigte.
Eckpunkte
- Der Versicherungsschutz gilt in Europa und in außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, mindestens im in Deutschland vorgeschriebenen Umfang.
- Die Versicherung muss Schäden durch Verletzung oder Tötung von Personen, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen sowie Vermögensschäden abdecken.
- Die Haftung kann unter anderem für Schäden am versicherten Fahrzeug selbst oder an beförderten Sachen (mit Ausnahmen) ausgeschlossen werden.
- Bei Verletzung bestimmter Pflichten vor dem Versicherungsfall ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten nach dem Versicherungsfall ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 2.500 Euro begrenzt, bei besonders schwerwiegender Verletzung auf höchstens 5.000 Euro.
Gesetzestext
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungStand
(+++ Textnachweis ab: 4.8.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2021/2118 (CELEX Nr: 32021L2118) EGRL 103/2009 (CELEX Nr: 32009L0103) vgl. G v. 11.4.2024 I Nr. 119 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
- April 1965 (BGBl. I S. 213), der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr:
§ 1
§ 2
Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs 1.Personen verletzt oder getötet worden sind,2.Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder3.Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
§ 3
§ 4
Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden 1.für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;2.für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;3.für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;4.für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn a)das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird undb)für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;5.für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;6.für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.
§ 5
§ 6
§ 7
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht dessen Führung überläßt.
§ 8
§ 9
Sagt der Versicherer durch Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vorläufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen Fahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern er den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt, kann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem unverändert angenommenen Versicherungsantrag der Versicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungsvertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
§ 10
Änderungen dieser Verordnung und Änderungen der Mindesthöhe der Versicherungssumme finden auf bestehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem die Änderungen in Kraft treten.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.