Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie der Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen angewendet wird, um sicherzustellen, dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu Preisen erfolgen, die auch unabhängige Dritte vereinbart hätten. Sie legt fest, wie der Wert eines solchen "Transferpakets" zu bestimmen ist.
Was es regelt
- Die Definition einer Funktion und einer Funktionsverlagerung.
- Die Berechnung des Wertes eines Transferpakets bei Funktionsverlagerungen.
- Die Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes und des Kapitalisierungszeitraums für diese Berechnungen.
- Die Ermittlung des Einigungsbereichs (Mindest- und Höchstpreis) für die Funktionsverlagerung.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Funktionen grenzüberschreitend verlagern.
- Unternehmen, die Leistungen erbringen, die zuvor ausschließlich für das verlagernde Unternehmen erbracht wurden.
Eckpunkte
- Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn eine Funktion einschließlich Chancen, Risiken und Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise übertragen wird.
- Geschäftsvorfälle innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren, die zu einer Funktionsverlagerung führen, sind als einheitliche Funktionsverlagerung zusammenzufassen.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter sind wesentlich, wenn ihr Fremdvergleichspreis mehr als 25 Prozent der Summe aller Einzelpreise des Transferpakets beträgt.
- Für die Berechnung des Einigungsbereichs ist eine kapitalwertorientierte Bewertungsmethode zu verwenden, basierend auf erwarteten finanziellen Überschüssen und angemessenen Kapitalisierungszinssätzen.
Gesetzestext
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender FunktionsverlagerungenSonstErsetzt V 610-6-8-1 v. 12.8.2008 I 1680 (FV
(+++ Textnachweis ab: 26.10.2022 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Absatz 6 des Außensteuergesetzes vom
- September 1972 (BGBl. I S. 1713), der durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmungen
020Abschnitt 2
Transferpaketberechnung
§ 2Wert des Transferpakets
Der Einigungsbereich (§ 6) ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse vor und nach der Funktionsverlagerung zu ermitteln, wobei neben tatsächlich bestehenden Handlungsalternativen auch Standortvorteile oder -nachteile, Synergieeffekte sowie Steuereffekte zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Unternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverlagerung durchzuführen. Für die Berechnung des Einigungsbereichs ist eine kapitalwertorientierte Bewertungsmethode zu verwenden. Hierfür sind die dem Maßstab des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes entsprechenden Erwartungen der finanziellen Überschüsse der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapitalisierungszinssätze (§ 4) und ein von den Umständen der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungszeitraum (§ 5) zu Grunde zu legen.
§ 3Bestandteile des Transferpakets
§ 4Kapitalisierungszinssatz
Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist, unter Berücksichtigung der Äquivalenzprinzipien, vom Zins für eine risikolose Investition auszugehen, auf den ein vom Kapitalmarkt abgeleiteter risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist. Die Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie lange die übernommene Funktion voraussichtlich ausgeübt wird. Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass er sowohl für das übernehmende als auch für das verlagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen zwischen fremden Dritten jeweils zur Risikobeurteilung relevanten Umstände berücksichtigt.
§ 5Kapitalisierungszeitraum
Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum nachgewiesen, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.
§ 6Bestimmung des Einigungsbereichs
§ 7Schadensersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
Gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche, die voneinander unabhängigen Dritten zustünden, wenn ihre Handlungsalternativen vertraglich oder tatsächlich ausgeschlossen würden, können der Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass solche Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären. Der Steuerpflichtige muss zusätzlich nachweisen, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind, es sei denn, die Übertragung oder Überlassung ist zwingende Folge von Ansprüchen im Sinne des Satzes 1.
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 8Anwendung auf Betriebsstättenfälle
Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes § 1 Absatz 3b des Gesetzes auf eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes anzuwenden ist.
§ 9Anwendungsvorschrift
Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funktionsverlagerungsverordnung vom
- August 2008 (BGBl. I S. 1680), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.