Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpf
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Pfandbriefbanken sicherstellen müssen, dass ihre Pfandbriefe jederzeit ausreichend gedeckt sind, indem sie den Barwert der Pfandbriefe und ihrer Deckungswerte berechnen.
Was es regelt
- Die Berechnung des Barwerts von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen.
- Die tägliche Ermittlung und den Abgleich der Barwerte von Pfandbriefen und deren Deckungswerten.
- Die Durchführung von Stresstests zur Sicherstellung der Deckung bei Zins- und Währungskursveränderungen.
- Die Dokumentationspflichten für die verwendeten Berechnungsverfahren.
Wen es betrifft
- Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe ausgeben.
Eckpunkte
- Der "Barwert" ist die Summe aller auf den aktuellen Tag abgezinsten Zahlungsströme.
- Die Barwerte müssen für jede Pfandbriefgattung gesondert bankarbeitstäglich ermittelt und abgeglichen werden.
- Ein negativer Betrag beim Abgleich muss unverzüglich durch zusätzliche Deckungswerte ausgeglichen werden.
- Pfandbriefbanken müssen mindestens wöchentlich einen Stresstest durchführen, um die Deckung bei Zins- und Währungskursveränderungen zu prüfen.
- Bei Währungen anderer EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz sind statisch 10 Prozent Abschläge oder Aufschläge auf die Wechselkurse vorzunehmen.
- Bei Währungen der USA, Kanada, Großbritannien und Japan sind statisch 20 Prozent Abschläge oder Aufschläge auf die Wechselkurse vorzunehmen.
- Bei Währungen sonstiger Staaten sind statisch mindestens 25 Prozent Abschläge oder Aufschläge auf die Wechselkurse vorzunehmen.
- Ein Wechsel des Berechnungsverfahrens ist nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlaubt.
Gesetzestext
Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen nach dem Barwert und dessen Berechnung
(+++ Textnachweis ab: 21.7.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 6 des Pfandbriefgesetzes vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
- Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1."Barwert" die Summe aller mittels jeweils marktüblicher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten Zahlungsströme und 2."Wechselkurs" der Wert einer Fremdwährungseinheit, wie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse ergibt. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.
§ 2Barwertdeckungsrechnung
Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe (Pfandbriefe) und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte sind für jede Pfandbriefgattung gesondert bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. Der Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzunehmen. Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unverzüglich in Form zusätzlicher Deckungswerte barwertig auszugleichen.
§ 3Ermittlung der aktuellen Barwerte
§ 4Stresstest
Die Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die barwertige Deckung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes auch im Falle von Zins- und Währungskursveränderungen gegeben ist. Hierzu hat sie das der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio mindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden betragsmäßigen Abgleich des Wertes der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine barwertige Unterdeckung, so ist der höchste aus der Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmasse einzustellen. Eine Verminderung der Deckungsmasse darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung ausweist.
§ 5Simulation der Auswirkung von Zinsveränderungen auf die Barwerte
§ 6Simulation der Auswirkung von Währungsveränderungen auf die Barwerte
§ 7Dokumentationspflichten
§ 8Methodenwechsel
Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.
§ 9Übergangsbestimmungen
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.