Verordnung über die Prüfung von Bargeld
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung von Bargeld durch die Deutsche Bundesbank und legt Meldepflichten für Stellen fest, die Banknoten bearbeiten und wieder in Umlauf geben. Sie soll die Echtheit und Umlaufbarkeit von Banknoten sicherstellen.
Was es regelt
- Die Entnahme von Stichproben aus Banknoten, die von beschäftigtenbedienten Systemen bearbeitet wurden.
- Die Inhalte von Berichten über angehaltene falsche oder als falsch verdächtige Banknoten oder Münzen.
- Meldepflichten für Stellen, die Banknoten mit Bearbeitungssystemen prüfen und wieder in Umlauf geben, bezüglich Stammdaten und operationalen Daten.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Bundesbank.
- Stellen, die Banknoten bearbeiten und wieder in Umlauf geben, insbesondere Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank.
Eckpunkte
- Die Deutsche Bundesbank kann Stichproben von bis zu 5 Prozent der täglich bearbeiteten Banknoten pro Stückelung und Systemtyp entnehmen.
- Stichproben müssen im Beisein eines Mitarbeiters des Verpflichteten versiegelt oder verplombt und innerhalb von fünf Geschäftstagen bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
- Berichte über falsche oder als falsch verdächtige Banknoten müssen detaillierte Angaben zur Anhaltung und zu den Banknoten selbst enthalten.
- Stammdaten von Banknotenbearbeitungssystemen sind innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Inbetriebnahme und halbjährlich (Stichtag 30. Juni und 31. Dezember) zu melden.
- Operationale Daten sind aggregiert für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 31. August und für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung von Bargeld
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 36a Satz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom
- Juli 2012 (BGBl. I S. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Stichprobenentnahme bei Prüfungen
“ zu kennzeichnen. Der Verpflichtete hat die Stichprobe innerhalb von fünf Geschäftstagen bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen und erhält den Gegenwert nach Maßgabe der dortigen Einzahlungsbedingungen.
§ 2Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;2.Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;3.Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;4.Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;5.Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;6.bei Banknoten die Notennummer;7.Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und8.bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten a)die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oderb)die Internationale Bankkontonummer (IBAN)des Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte.
§ 3Meldepflichten
- Januar 2013 spätestens am
- Januar 2013 zu melden. Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stichtag
- Juni bis spätestens zum
- Juli des Jahres und mit Stichtag
- Dezember bis spätestens zum
- Januar des Folgejahres zu melden. Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Stammdaten“ aus Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.
- August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis spätestens zum
- Februar des darauffolgenden Jahres zu melden und zwar 1.getrennt für kunden- und beschäftigtenbediente Systeme jeweils zu den bearbeiteten Banknoten, den wieder an Kunden ausgegebenen Banknoten und den nicht umlauffähigen Banknoten sowie2.für alle kundenbedienten Systeme und Geldautomaten zu den insgesamt ausgegebenen Banknoten.Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Operationale Daten“ aus Anlage 2 zu dieser Verordnung oder im Fall einer Auslagerung das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Operationale Daten – Auslagerung“ aus Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anlage 1Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung – Stammdaten –(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2707 - 2709) 1.Angaben zum Meldepflichtigen (Bargeldakteur)Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)Geschäftssitz (Hauptsitz)AnschriftStraße; HausnummerPLZOrtAnsprechpartnerNameVornameTelefon-Nr.Telefax-Nr.E-Mail-AdresseBMS-Kundennummer Unternehmenstyp: ⃞ Kreditinstitut ⃞ Wechselstube ⃞ Wertdienstleister (kein Zahlungsinstitut) ⃞ Händler ⃞ Kasino ⃞ andere Institute, einschließlich Zahlungsinstitute (sofern nicht bereits einer anderen Gruppe zugeordnet)Auslagerungsunternehmen (sofern relevant):NameAnschriftStraße; HausnummerPLZOrtBMS-Kundennummer (sofern bekannt) 2.Kundenbediente SystemeArt der Meldung Inbetriebnahme (I),Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B)Datumgültig abMaschinentypCIM, CRM, CCM, COMIdenti-fikations-nummer der EZBEingesetzter Systemtyp(Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-InternetseiteAnschrift der Aufstellungsorte(Filiale/Cash Center) der eingesetzten SystemeAnzahlder eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash Center 3.Beschäftigtenbediente SystemeArt der MeldungInbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B)Datumgültig abMaschinentypBPM, BAM, AKT, R-AKTIdenti-fikations-nummer der EZBEingesetzter Systemtyp(Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-InternetseiteAnschrift der Aufstellungsorte(Filiale/Cash Center) der eingesetzten SystemeAnzahlder eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash Center 4.Beschäftigtenbediente Systemedes AuslagerungsunternehmensArt der MeldungInbetriebnahme (I),Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B)Datumgültig abMaschinentypBPMIdenti-fikations-nummer der EZBEingesetzter Systemtyp(Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-InternetseiteInterne Maschinen-ID des Auslagerungs-unternehmensAnschrift der Aufstellungsorte(Filiale/Cash Center) der eingesetzten SystemeAnzahlder eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash Center 5.Geldausgabe- und andere kundenbediente Automaten ohne RecyclingfunktionAutomatentypAnzahl in Betrieb befindlicher SystemeGeldausgabeautomatenSCoTs (Selbstbedienungsterminals mitAuszahlungsfunktion)Andere Automaten CIM (Cash-in machine) – Einzahlungsautomat; CRM (Cash-recycling machine) – Ein- und Auszahlungsautomat; CCM (Combined cash-in machine) – Kombinierter Einzahlungsautomat; COM (Cash-out machine) – Auszahlungsautomat.BPM (Banknote processing machine) – Banknotenbearbeitungsgerät; BAM (Banknote authentication machine) – Banknoten-Echtheitsprüfgerät; AKT – Automatischer Kassentresor mit Echtheitsprüfung; R-AKT – Automatischer Recycling-Kassentresor.Alle im Cash Center des Auslagerungsunternehmens eingesetzten beschäftigtenbedienten Systeme sind zu melden.BPM (Banknote processing machine) – Banknotenbearbeitungsgerät.
Anlage 2Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung – Operationale Daten –(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2710) Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)BMS-KundennummerBerichtszeitraum: 1.Operationale Daten zu kundenbedienten SystemenAnzahl der bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an Kunden wieder ausgegebenen Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten 5 € 10 € 20 € 50 €100 €200 €500 € 2.Operationale Daten zu beschäftigtenbedienten SystemenAnzahl der bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an Kunden wieder ausgegebenen Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten 5 € 10 € 20 € 50 €100 €200 €500 € 3.Anzahl der durch kundenbediente Systeme und Geldautomaten ausgegebenen Euro-BanknotenStück Banknoten
Anlage 3Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung – Operationale Daten – Auslagerung(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2711) Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)BMS-KundennummerName des AuslagerungsunternehmensBMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens (sofern bekannt)Berichtszeitraum: Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des AuslagerungsunternehmensAnzahl der für den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) abgegebenen Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten 5 € 10 € 20 € 50 €100 €200 €500 €