Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Kurz gesagt
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass die Seeschifffahrt im Verteidigungsfall oder bei erhöhter Verteidigungsbereitschaft lebenswichtige Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erbringen kann. Sie regelt Maßnahmen zur Sicherung von Seeschiffen und deren Betrieb in solchen Situationen.
Was es regelt
- Die Sicherstellung lebenswichtiger Verkehrsleistungen durch die Seeschifffahrt in Krisenzeiten.
- Die Ausrüstung und Sicherung von Seeschiffen gegen erhöhte Gefahren im Verteidigungsfall.
- Meldepflichten für Schiffsführer außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes.
- Vorgaben für den Güterumschlag, die Abfertigung und die Besetzung von Seeschiffen.
Wen es betrifft
- Reeder und Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
- Führer von Seeschiffen.
Eckpunkte
- Seeschiffe müssen so ausgerüstet werden, dass sie Personen und Gütern ABC-Schutz bieten, Lecks abdichten und bei Geleitzügen auch ohne Funkverkehr Verbindung halten können.
- Seeschiffe können zur Sicherung entmagnetisiert werden (Fremdentmagnetisierung).
- Schiffsführer müssen sich so verhalten, dass ihr Schiff, Personen und Güter nicht mehr als unvermeidlich gefährdet werden, und Anweisungen zur Gefahrenvermeidung befolgen, einschließlich der Nutzung bestimmter Seegebiete oder Seewege.
- Schiffsführer müssen nach dem Anlaufen eines Hafens außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes unverzüglich Angaben über ihr Schiff, Ladung, Reiseweg und Einsatzbereitschaft melden, es sei denn, die Erfüllung ist nicht tunlich.
Gesetzestext
Verordnung zur Sicherstellung des SeeverkehrsStand
(+++ Textnachweis ab: 10.8.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der §§ 3, 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 2
Die Seeverkehrsbehörden können Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Sicherung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von Seereisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß den erhöhten Gefahren, die den Seeschiffen sowie den darauf befindlichen Personen und beförderten Gütern im Verteidigungsfall drohen, begegnet werden kann. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen und Einrichtungen, die geeignet sind, 1.den auf den Seeschiffen befindlichen Personen und Gütern ABC-Schutz zu bieten, 2.Lecks behelfsmäßig abzudichten, 3.beim Fahren in Geleitzügen auch ohne Funkverkehr bei jedem Wetter Verbindung zu anderen Schiffen zu halten.
§ 3
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).
§ 4
Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich bei der Führung ihres Seeschiffs auf See und in den Häfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf befindlichen Personen und die beförderten Güter unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren eines Verteidigungsfalls nicht mehr als nach den Umständen unvermeidlich gefährdet werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben sie den der Verhinderung oder Verringerung von Gefahren dienenden Forderungen zu entsprechend, die von den für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stellen an sie gestellt werden. Dies gilt auch für die Forderung, bestimmte Seegebiete zu meiden oder bestimmte Seewege zu benutzen sowie Fernmelde- und Ortungsmittel in bestimmter Weise zu benutzen.
§ 5
§ 6
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.
§ 7
§ 8
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlagsstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so besetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit auslaufen können. Dies gilt nicht, wenn die Seeschiffe aufgelegt sind.
§ 9
Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von Seeschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der Seeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in Seehäfen vorgesehen ist, ist im Erlaubnisverfahren die Hafenbehörde zu hören. Einer Erlaubnis bedarf auch die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung von Seeschiffen an Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch den Umbau, das Aufliegen, die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung die Sicherstellung der für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen gefährdet wird.
§ 10
Anstelle der Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist oder wenn den Reedern oder Ausrüstern die Erfüllung der Verpflichtung nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist. Außer in den Fällen des § 8 können die Schiffsführer auch dann verpflichtet werden, wenn sich ihr Seeschiff außerhalb deutscher Häfen oder der Bundeswasserstraßen befindet.
§ 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 12
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.
§ 13
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schiffe der Streitkräfte, der Bundespolizei und der Wasserschutzpolizeien sowie auf die Schiffe, die für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrags zum Gebrauch in Anspruch genommen oder ohne Mannschaft gechartert worden sind. Auf die übrigen Schiffe des Bundes und der Länder sowie die Schiffe der Organisationen des Zivilschutzes findet nur § 4 dieser Verordnung Anwendung.