Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, indem sie zeitliche Einschränkungen für Starts und Landungen von bestimmten propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern festlegt.
Was es regelt
- Zeitliche Einschränkungen für Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern.
- Möglichkeiten für Landesbehörden, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen einzuführen oder Ausnahmen zu erteilen.
- Regelungen für Flugzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften.
Wen es betrifft
- Betreiber von Landeplätzen mit 15.000 oder mehr Flugbewegungen im vorausgegangenen Kalenderjahr.
- Piloten und Halter von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9.000 kg höchstzulässiger Startmasse.
- Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder.
Eckpunkte
- Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis 9.000 kg höchstzulässiger Startmasse sind montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang untersagt.
- An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Starts und Landungen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit untersagt.
- Ausnahmen von diesen Ruhezeiten sind für Flüge mit Lärmzeugnis möglich, wenn sie über den Flugplatzverkehr hinausführen und das Luftfahrzeug nicht innerhalb von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt.
- Flugzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen (z.B. Unterschreitung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 um mindestens 4 dB(A) bei Kapitel 6 oder 5 dB(A) bei Kapitel 10 für Baujahre vor 2000), sind von den zeitlichen Einschränkungen ausgenommen.
Gesetzestext
1999-01-05BGBl I1999, 35Landeplatz-
Landeplatz-Lärmschutz-VerordnungStandGeändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894 (+++ Textnachweis ab: 28. 1.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), Satz 5 zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes:
§ 1Zeitliche Einschränkung
§ 2Regelungen durch die Landesbehörden
§ 3Bekanntgabe der Landeplätze
Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
§ 4Erhöhte Schallschutzanforderungen
- Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen bis zum
- Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A) unterschreiten.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder 2.entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler besonders kennzeichnet.
§ 6Übergangsbestimmungen
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1 Abs. 2 Satz 3)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 37)Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)Höchstzulässige Startmasse(kg)Lärmgrenzwert(dB(A))1.500 oder mehr80600 oder weniger68Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: L(tief)grenz = 68 + (M-600)4(dB(A))---300M = höchstzulässige Startmasse in kg. Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)Höchstzulässige Startmasse(kg)Lärmgrenzwert(dB(A))1.400 bis 9.00088600 oder weniger76Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg höchstzulässiger Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: L(tief)grenz = 83.23 + 32.67 log M (dB(A)) M = höchstzulässige Startmasse in 1.000 kg.
Anlage 2(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 38Kapitel 6 - Flugzeuge:Höchstzulässige Startmasse(kg)Lärmgrenzwert(dB(A))1.500 oder mehr76600 oder weniger64Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: L(tief)grenz = 64 + (M-600)4(dB(A))---300M = höchstzulässige Startmasse in kg. Kapitel 10 - Flugzeuge:Höchstzulässige Startmasse(kg)Lärmgrenzwert(dB(A))1.500 bis 9.00085500 oder weniger68Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: L(tief)grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB(A)) M = höchstzulässige Startmasse in kg.