Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Bewertungsgesetz und legt neue Regeln für die Feststellung von Einheitswerten, insbesondere für Grundbesitz, fest. Es bestimmt, wann und wie diese neuen Einheitswerte für steuerliche Zwecke und andere Anwendungen herangezogen werden.
Was es regelt
- Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz auf den 1. Januar 1964.
- Die Anwendung von Jahresrohmieten bei der Bewertung von Grundstücken, wenn diese aufgrund der Mietpreisfreigabe erhöht wurden.
- Die Bedingungen für Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten.
- Die Durchführung einer Einheitswertstatistik als Bundesstatistik.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Grundbesitz, Mineralgewinnungsrechten und gewerblichen Betrieben.
- Steuerpflichtige, deren Einheitswerte für die Besteuerung relevant sind.
Eckpunkte
- Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz findet auf den 1. Januar 1964 statt.
- Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei erhöhter Jahresrohmiete die vor der Erhöhung geltende Jahresrohmiete als maßgeblich.
- Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1971, 1972 und 1973 werden nur vorgenommen, wenn der Wert um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht.
- Bei Wertabweichungen nach unten muss diese mindestens 3.000 Deutsche Mark betragen, nach oben mindestens 50.000 Deutsche Mark.
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Grundstücksfläche wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark abweicht.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des BewertungsgesetzesStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.8.1971 +++)
Art 1
-
Art 2
- Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum
- Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom
- Januar
- Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.
- Januar 1970,
- Januar 1971,
- Januar 1972 und auf den
- Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom
- Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den
- Januar 1972 und auf den
- Januar 1973 anzuwenden.
- Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den
- Januar 1965,
- Januar 1966 und
- Januar 1967 auf Antrag, auf den
- Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.
- Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom
- September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum
- Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom
- Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.
Art 3
- August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom
- März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 155), und §§ 28, 29 und 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom
- Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), bestimmten Steuermeßzahlen anzuwenden. Die Steuermeßzahlen, die auf die nach den Wertverhältnissen vom
- Januar 1964 festgestellten Einheitswerte angewendet werden, sollen nach Maßgabe des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes so bestimmt werden, daß die Steuermeßbeträge der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Steuermeßbeträge der bebauten Grundstücke jeweils insgesamt annähernd die gleichen bleiben wie die Steuermeßbeträge, die sich bei den nach bisherigem Recht festgestellten Einheitswerten und den bisherigen Steuermeßzahlen jeweils insgesamt ergeben.
Art 4
Art 5
-
Art 6
-
Art 7
In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Als Zählpapiere dienen die Durchschriften der Einheitswertbescheide. Die Zählpapiere dürfen die Namen und die Anschriften der Steuerpflichtigen nicht enthalten.
Art 8Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bewertungsgesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 9(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1-
Anlage 2-
Anlage 3-
Anlage 4-
Anlage 5-
Anlage 6-
Anlage 7-
Anlage 8-