Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeiten von Seeleuten auf deutschen Handelsschiffen dokumentiert werden müssen. Sie dient der Umsetzung europäischer Richtlinien zur Arbeitszeit von Seeleuten.
Was es regelt
- Die Erstellung und Aushängung einer Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord.
- Die Führung monatlicher Arbeitszeitnachweise für jedes Besatzungsmitglied.
- Die Sprachen, in denen diese Dokumente zu führen sind.
- Die Aufbewahrungspflichten für diese Dokumente.
Wen es betrifft
- Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen.
- Reeder dieser Schiffe.
- Kapitäne und Besatzungsmitglieder dieser Schiffe.
Eckpunkte
- Die Übersicht über die Arbeitsorganisation muss nach dem Muster der Anlage 1 geführt und vom Kapitän unterschrieben werden.
- Sie muss den See- und Hafendienstplan, Höchst- und Mindestzeiten sowie geplante Arbeitszeiten enthalten.
- Arbeitszeitnachweise sind monatlich nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und müssen Arbeits- und Ruhezeiten eindeutig erkennen lassen.
- Alle Dokumente sind in deutscher und englischer Sprache sowie in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.
- Die Dokumente müssen mindestens drei Jahre an Bord des Schiffes oder bei der Reederei aufbewahrt werden.
Gesetzestext
Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der SeeschifffahrtStandGeändert durch Art. 11 Abs. 46 G v. 18.7.2017 I 2745Die Verordnung dient der Ums
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 63/99 (CELEX Nr: 31999L0063) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1Anwendungsbereich
Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord und die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.
§ 2Übersicht über die Arbeitsorganisation
§ 3Arbeitszeitnachweise
§ 4Sprachenvorschrift
Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.
§ 5Aufbewahrung
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die See-Arbeitszeitnachweisverordnung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2571) außer Kraft.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1)Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2797) Name des Schiffes:Flagge:IMO-Nr. (falls vorhanden)Letzte Aktualisierung der Übersicht:( ) von ( ) Seiten Die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seearbeitsgesetz, das dem Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1)Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2798 - 2799) Name des Schiffes: _____________________IMO-Nummer (falls vorhanden) __________Flagge des Schiffes: _____________________Besatzungsmitglied (vollständiger Name): __________________________________________Dienstliche Stellung/Rang: _________________Monat und Jahr: ________________________Wachdienst ja ⃞ nein ⃞ Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie. Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriftenüber die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: §§ 42 bis 55 Seearbeitsgesetz___________________________________ Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: ___________________ Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt. Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person: _________________________________ Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person: _________________ Unterschrift des Besatzungsmitglieds: ________________ Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen. Dieses Formular ist gemäß den von derBerufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft aufgestellten Verfahren zu prüfen. _______________ Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch zu machen.Mit √ bestätigen.Nichtzutreffendes streichen.Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vorgegebenen Verfahren.Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen.