Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Arbeits- und Ruhezeiten für das Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie setzt eine europäische Richtlinie um, die bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen dieses Personals betrifft.
Was sie regelt
- Die täglichen Ruhezeiten am Dienstort und auswärts.
- Die Ruhepausen während der Arbeitszeit.
- Die wöchentlichen und jährlichen Ruhezeiten.
- Die maximale Fahrzeit und die Führung von Arbeitszeitverzeichnissen.
Wen sie betrifft
- Das fahrende Personal von Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist.
- Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dieses Personal beschäftigen.
Eckpunkte
- Die tägliche Ruhezeit am Dienstort muss mindestens 12 zusammenhängende Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum betragen, kann aber einmal pro Woche auf 9 Stunden reduziert werden.
- Die auswärtige tägliche Ruhezeit muss mindestens 8 zusammenhängende Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum betragen und es muss eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgen.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden sind mindestens 45 Minuten Ruhepause zu gewähren, bei mehr als 6 bis zu 8 Stunden mindestens 30 Minuten.
- Die Fahrzeit darf zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit 9 Stunden und bei Nachtarbeit 8 Stunden nicht überschreiten, und innerhalb von zwei Wochen nicht mehr als 80 Stunden betragen.
Gesetzestext
Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. J
(+++ Textnachweis ab: 29.8.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 47/2005 (CELEX Nr: 305L0047) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 26 Abs. 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), dessen Absätze 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und dessen Absatz 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1.interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicherheitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst aufnimmt, und eine zusätzliche nationale Sicherheitsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 4, Nr. L 220 S. 16) erforderlich sind,2.im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind,3.Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,4.Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,5.Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst,6.auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht am Dienstort genommen werden kann,7.Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Beschäftigte mit Verantwortung für das Führen eines Triebfahrzeugs,8.Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Führen des Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist; sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.
§ 3Tägliche Ruhezeit am Dienstort
§ 4Auswärtige tägliche Ruhezeit
§ 5Ruhepausen
§ 6Wöchentliche und jährliche Ruhezeit
§ 7Fahrzeit
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass 1.zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und2.innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stundennicht überschritten werden.
§ 8Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird,2.entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegt,3.entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt,4.entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine dort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt,5.entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt,6.entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt,7.entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant,8.entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt,9.entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder10.entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.