Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, insbesondere von Einkünften, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam erzielt werden oder ihnen getrennt zuzurechnen sind. Sie legt fest, wie diese Grundlagen ermittelt und den beteiligten Personen mitgeteilt werden.
Was sie regelt
- Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Einkünfte, die von mehreren Personen gemeinsam erzielt oder ihnen zugerechnet werden.
- Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für diese Feststellungen.
- Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen und die Durchführung von Außenprüfungen.
- Spezielle Feststellungen bei Übergang zur Liebhaberei oder bei bestimmten Versicherungen.
Wen sie betrifft
- Personen, die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam betreiben, nutzen oder halten, die der Einkunftserzielung dienen.
- Personen, denen Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen getrennt zuzurechnen sind, die der Einkunftserzielung dienen oder Wohneigentum bzw. Mietwohngebäude betreffen.
Eckpunkte
- Besteuerungsgrundlagen können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden oder mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind.
- Die Feststellung ist gegenüber den beteiligten Personen einheitlich vorzunehmen, kann aber auf bestimmte Personen beschränkt werden.
- Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung muss nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben werden.
- Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt.
Gesetzestext
§180Abs2VV zu § 180 Abs.
2 AO1986-12-19BGBl I1986, 2663Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der AbgabenordnungStandZuletzt geändert durch Art. 9 V v. 19.12.2022 I 2432 (+++ Textnachweis ab: 31.12.1986 +++) (+++ Zur Geltung vgl. § 182 AO 1977 +++)
§180Abs2VEingangsformel
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom
- März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§180Abs2V§ 1Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
§180Abs2V§ 2Örtliche Zuständigkeit
§180Abs2V§ 3Erklärungspflicht
§180Abs2V§ 4Einleitung des Feststellungsverfahrens
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt. Hält sie eine gesonderte Feststellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Feststellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwendung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
§180Abs2V§ 5Verfahrensbeteiligte
Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten neben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.
§180Abs2V§ 6Bekanntgabe
§180Abs2V§ 7Außenprüfung
§180Abs2V§ 8Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei
Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen. Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.
§180Abs2V§ 9Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am
- Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn 1.die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und2.nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der am
- Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbeiträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen die Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in der am
- Dezember 2004 geltenden Fassung nicht abgezogen werden können.Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem
- Januar 2005 abgeschlossen worden ist.
§180
Abs2V§ 10(weggefallen)- (+++ § 10: Zur Weiteranwendung der bisherigen Textfassung vgl. § 11 Satz 3 +++)
§180Abs2VSchlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
§180Abs2V§ 11Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom
- Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum
- Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. § 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am
- Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am
- Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden. § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am
- Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem
- Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am
- Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.