Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von finanziellen Beihilfen für bestimmte Agrarerzeuger in Deutschland, die im Jahr 2024 durch Frostschäden in ihren Obst- und Weinbaubetrieben betroffen sind. Sie setzt EU-Recht um, um diesen Landwirten Soforthilfe zu leisten.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Beantragung und Gewährung von Beihilfen aufgrund von Frostschäden im April 2024.
- Die Berechnung des Schadens und der Höhe der Beihilfe für betroffene landwirtschaftliche Unternehmen.
- Die Zuständigkeiten der Landesstellen und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bei der Durchführung der Maßnahmen.
- Die Überwachung der Beihilfen und die Pflichten der Antragsteller.
Wen es betrifft
- Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die in den Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig sind.
- Diese Unternehmen müssen durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 Schäden erlitten haben.
Eckpunkte
- Die Erzeugung des Unternehmens muss im Schadjahr 2024 um mehr als 30 Prozent geringer sein als im durchschnittlichen Basiszeitraum.
- Der bereinigte Schaden muss den Betrag von 7.500 Euro übersteigen.
- Der Antrag auf Beihilfe muss spätestens zum 8. Januar 2025 bei der zuständigen Landesstelle gestellt werden.
- Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens, wobei die Entschädigungsquote maximal 40 Prozent beträgt.
Gesetzestext
Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024AufhDie V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer KraftS
(+++ Textnachweis ab: 15.11.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 2 F. 15.4.2025 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund –des § 9b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes, von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist,–des § 15 in Verbindung mit § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1Anwendungsbereich und Zuständigkeit
§ 2Beihilfeberechtigung
Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren, 1.das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,2.dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und3.dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7 500 Euro übersteigt.Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten Verringerung der Erzeugung im Schadjahr gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung hat die zuständige Landesstelle als durchschnittliche Erzeugung den durchschnittlichen flächengebundenen Naturalertrag oder den durchschnittlichen Wert der flächengebundenen Erzeugung in Erlösen zugrunde zu legen, der 1.im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder2.im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes(Basiszeitraum) erzielt wurde.
§ 3Antrag
§ 4Schadensberechnung
§ 5Entschädigungsquote
§ 6Höhe der Beihilfe; Festsetzung
§ 7Überwachung; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zweck der Überwachung haben die antragstellenden Unternehmen den zuständigen Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder 1.das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,2.auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,3.Auskunft zu erteilen und4.die erforderliche Unterstützung zu gewähren.Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden ein antragstellendes Unternehmen schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
§ 8Datenschutz
Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.
§ 9Mitteilungen
Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen: 1.die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie2.die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.