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Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten deutscher Sozialversicherungsträger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung europäischer Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Es stellt sicher, dass die Regeln für soziale Sicherheit in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb Europas koordiniert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (7)Artikel 84Artikel 9Artikel 35Artikel 41Artikel 65Artikel 86Artikel 87

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in EuropaStand

(+++ Textnachweis ab: 29.6.2011 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 883/2004 (CELEX Nr: 32004R0883) EGV 987/2009 (CELEX Nr: 32009R0987) vgl. § 1 +++)

Artikel 84Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über die Einzelheiten der Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und des Zwangsbeitreibungsverfahrens und2.

Artikel 9Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, soweit sie Familienleistungen der Länder betreffen.

(2)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen: 1.

Artikel 35Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,2.

Artikel 41Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,3.

Artikel 65Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,4.

Artikel 86der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung und Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,5.

Artikel 9Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, soweit sie nicht Familienleistungen der Länder betreffen, sowie6.

Artikel 87Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 über spezifische Vorschriften und Verfahren, durch die die Voraussetzungen verbessert werden, um eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Systemen und Programmen, die im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu erreichen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.