Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Höchstgrenzen für den Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln fest, die im Haushalt oder in Wäschereien verwendet werden, um die Umweltbelastung zu reduzieren. Sie verbietet das Inverkehrbringen von Produkten, die diese Grenzwerte überschreiten.
Was es regelt
- Die maximal zulässige Menge an Phosphat in Wasch- und Reinigungsmitteln.
- Unterschiedliche Höchstmengen für Produkte, die im Haushalt oder in Wäschereien verwendet werden.
- Spezifische Grenzwerte basierend auf Wasserhärtebereichen und Waschtemperaturen.
- Das Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehalts in diesen Mitteln.
Wen es betrifft
- Hersteller, Einführer und Vertriebsunternehmen von Wasch- und Reinigungsmitteln.
- Haushalte und Wäschereien, die diese Produkte verwenden.
Eckpunkte
- Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab dem 1. Oktober 1981 und ab dem 1. Januar 1984 gestaffelte Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge (g/lP), abhängig von Wasserhärtebereich und Art des Waschmittels.
- Für Wasch- und Reinigungsmittel in Wäschereien gelten ab dem 1. Oktober 1981 ebenfalls Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge (g/lP), basierend auf Wasserhärtebereich und Waschmitteltyp.
- Das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln, deren Phosphatgehalt die festgelegten Höchstmengen überschreitet, ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt.
- Der Phosphatgehalt wird nach einem spezifischen Verfahren bestimmt, das die Probenahme, Ermittlung der Anwendungsmenge und Berechnung des Phosphatgehalts in der Waschlauge umfasst.
Gesetzestext
Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln
(+++ Textnachweis ab: 14. 6.1980 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. XII C III Nr. 4 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise -zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft -zu § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.
§ 2Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt
§ 3Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien
§ 4Verfahren
Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
§ 6Übergangsbestimmung
Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem
- Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem
- Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.
§ 7Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister des Innern
Anlage(zu § 4) Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes in Wasch- und Reinigungsmitteln Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 666 Der Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln ist wie folgt zu bestimmen: 1.Gebindeauswahl und ProbenahmeEs sind mindestens 10 volle Gebinde mit einer Gesamtmenge von mindestens 10 Litern bei pulverförmigen und von mindestens 5 Kilogramm bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln auszuwählen. Vorhandene Betriebstagebücher sind in angemessener Weise mit zu berücksichtigen. Soweit möglich, sind die Gebinde von unterschiedlichen Tagen und Abfülleinrichtungen auszuwählen.Den Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen, und zwar bei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 1 Liter, bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 100 Gramm; soweit erforderlich, sind mehrere kleine Gebinde zu vereinigen. 2.Ermittlung der AnwendungsmengeBei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge in Gramm durch Bestimmung der mittleren Schüttdichte der 10 Einzelproben in Gramm je Milliliter, durch die Bestimmung des mittleren Dosiervolumens der den Gebinden beigefügten Dosiergefäße in Millilitern und durch Feststellung der Anzahl von Dosiergefäßfüllungen zu ermitteln, die für die Wasserhärtebereiche 1 bis 4 für Waschmaschinen mit einem Fassungsvermögen von 4 bis 5 Kilogramm für durchschnittlich verschmutzte Wäsche empfohlen wird.Bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge entsprechend in Gramm aus der Bestimmung der mittleren Füllmenge der den Gebinden beigefügten Dosierungsgefäße und durch Feststellung der vom Hersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefäßfüllungen zu ermitteln.Die Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten Fällen beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen zu bestimmen.Bei Wasch- und Reinigungsmitteln für Wäschereien ist die jeweilige Anwendungsmenge unmittelbar aus den Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu ermitteln, wobei ein Verhältnis von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu legen ist. 3.Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und ReinigungsmittelAus den 10 Einzelproben ist eine repräsentative Mischprobe bereits beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen herzustellen. Auf dessen Verlangen ist ein Teil der Mischprobe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm zurückzulassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes). Von der Mischprobe ist der Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) nach Aufschluß der Phosphate photometrisch zu bestimmen. Es sind vier Parallelanalysen von der Mischprobe durchzuführen. Ein deutlich von den übrigen drei Werten abweichender Wert bleibt unberücksichtigt. Maßgebend ist der Mittelwert der verbleibenden Einzelwerte. 4.Berechnung des Phosphatgehaltes in der WaschlaugeAus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reinigungsmittels in Gramm bzw. in Gramm je Liter und aus dem Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) ist für den Vergleich der in den §§ 2 und 3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphatgehalt in der Waschlauge in Gramm an elementarem Phosphor je Liter (g/lP) zu berechnen; bei Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von 20 Litern für den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen.Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere Phosphorverbindungen als Phosphate enthalten, so ist deren Anteil in Abzug zu bringen.