Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Form und die notwendigen Angaben für elektronische Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß dem Geldwäschegesetz zu übermitteln sind. Sie legt fest, wie diese Meldungen technisch zu erfolgen haben und welche Informationen sie enthalten müssen.
Was es regelt
- Die elektronische Form von Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
- Die erforderlichen Angaben, die in diesen Meldungen enthalten sein müssen.
- Die Nutzung eines spezifischen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens für die Meldungen.
- Die Möglichkeit, alternative Übertragungswege zu nutzen, wenn die elektronische Meldung technisch nicht möglich ist.
Wen es betrifft
- Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden, die Meldungen nach dem Geldwäschegesetz abgeben müssen.
- Personen und Personengesellschaften, die von den gemeldeten Sachverhalten betroffen sind.
Eckpunkte
- Meldungen müssen über das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren erfolgen.
- Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen.
- Anlagen sollen in einem automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.
- Die Meldung muss unter anderem ein Aktenzeichen des Meldenden, den Meldegrund, eine Sachverhaltsdarstellung und spezifische Daten zu Vertragspartnern, wirtschaftlich Berechtigten und Geschäftsbeziehungen enthalten.
Gesetzestext
Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des GeldwäschegesetzesEU-Rechtsakte (
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2026 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.
§ 2Form elektronischer Meldungen
§ 3Erforderliche Angaben in Meldungen
§ 4Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen
Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 200, S. 4 - 5) A) Allgemeine Angaben1.Bei einer Geschäftsbeziehung: Datum des Beginns und der etwaigen Beendigung der Geschäftsbeziehung,2.bei einem Konto: a)gegenwärtige und frühere Kontoinhaber,b)gegenwärtige und frühere Verfügungsberechtigte,c)kontoführendes Institut,d)Kontonummer, bei Zahlungskonten gemäß § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Form der internationalen Nummer des Zahlungskontos (IBAN),e)Kontoart,f)Währung, in der das Konto geführt wird,g)Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos,h)letzter Kontostand,3.bei einem Schließfach: Inhaber und Schließfachnummer,4.Angaben zu Vermögensgegenständen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes,5.bei einer Immobilie im Sinne des § 1 Absatz 7a des Geldwäschegesetzes: a)Grundbuchamt,b)Grundbuchblatt,c)aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes: aa)laufende Nummer der Immobilie,bb)Gemarkung, Flur und Flurstück,cc)Wirtschaftsart und Lage,dd)Größe,d)Kaufpreis. B) Zusätzliche Angaben bei Transaktionen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes1.Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,2.Transaktionsverfahren,3.an der Transaktion Beteiligte,4.bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten: Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,5.Datum der Transaktion,6.Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,7.Art der Transaktion,8.Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,9.bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT): a)kontoführendes Institut,b)in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen, aa)internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,bb)internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code – BIC),10.bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT: a)kontoführendes Institut,b)Kontonummer,c)Bankleitzahl,11.Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich). C) Zusätzliche Angaben bei Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes1.Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,2.Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos,3.weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten,4.bei einem Kryptowertetransfer im Sinne des § 1 Absatz 30 des Geldwäschegesetzes: a)Blockchain-Transactions-ID,b)Transaktionsbetrag in Einheiten des Kryptowertes und des Wechselkurses.