Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte, die gewerbsmäßig als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Sie setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um.
Was es regelt
- Die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Rohkaffee, Röstkaffee, Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte.
- Die Kennzeichnungsvorschriften für diese Produkte, insbesondere bei Zusätzen wie Koffeinentzug oder Zucker.
- Verkehrsverbote für Produkte, die den Begriffsbestimmungen nicht entsprechen oder bestimmte Grenzwerte überschreiten.
- Anforderungen an Analysenmethoden zur Bestimmung von Kohlenhydratgehalten.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakten, die diese gewerbsmäßig als Lebensmittel in Verkehr bringen.
- Verbraucher, die diese Produkte kaufen.
Eckpunkte
- Röstkaffee darf höchstens 50 Gramm Wasser in einem Kilogramm enthalten.
- Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee müssen mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthalten.
- Die Angabe "konzentriert" darf für flüssigen Kaffee-Extrakt nur verwendet werden, wenn er mehr als 250 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält.
- Röstkaffee darf nicht mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthalten, es sei denn, er ist als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee gekennzeichnet.
Gesetzestext
Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-ExtrakteStand
(+++ Textnachweis ab: 24.11.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 4/99 (CELEX Nr: 399L0004) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet -auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr.4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1997 (BGBl. I S.2296) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3228) und vom 22.Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie -auf Grund des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 und dem Organisationserlass vom
- Januar 2001:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Kennzeichnung
§ 3Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1.Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,2.Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist,3.Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.
§ 4Analysenmethoden
Die zur Bestimmung des freien Kohlenhydratgehaltes und des Gesamtkohlenhydratgehaltes von löslichen Kaffees verwendeten Analysenmethoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) aufgeführten erforderlichen Kriterien getestet sein.
§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6Übergangsregelung
Bis zum
- Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum Ablauf des
- November 2001 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 1 und § 2) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3109 1.a)Rohkaffee:der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea; b)Röstkaffee, Kaffee:gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wassergehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm. 2.a)Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; b)Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; c)flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten. Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von geröstetem Kaffee unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug von Wasser konzentriert. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus dem Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen sie nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. 3.a)Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instand-Zichorie:konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten; b) 2 Zichorien-Extrakt in Pastenform, Zichorien-Extrakt-Paste:konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten;c)flüssiger Zichorien-Extrakt, Zichorien-Extrakt in flüssiger Form:konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 250 bis 550 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 350 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten. Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von gerösteter Zichorie (Cichorium intybus L.), die zum Trocken und Rösten einwandfrei gereinigt ist und nicht für die Herstellung der Zichorie Witloof verwendet wird, unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug von Wasser konzentriert.