Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von befristeten EU-Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse in Deutschland. Sie legt fest, wie Anträge gestellt, Notifizierungen vorgenommen und Zahlungen für bestimmte Maßnahmen abgewickelt werden.
Was es regelt
- Die Durchführung der EU-Durchführungsverordnung Nr. 585/2011 über Sondermaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor.
- Die Zuständigkeiten von Bundes- und Landesstellen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen.
- Die Verfahren für Marktrücknahmen, Ernten vor der Reifung und Nichternten von Obst und Gemüse.
- Die Beträge, die für bestimmte Maßnahmen im Obst- und Gemüsesektor gezahlt werden können.
Wen es betrifft
- Erzeugerorganisationen und sogenannte "Nichtmitglieder" (Antragsteller im Sinne der EU-Verordnung).
- Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen, die aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten.
Eckpunkte
- Notifizierungen von Marktrücknahmen, Ernten vor der Reifung und Nichternten müssen 48 Stunden vor der Maßnahme erfolgen.
- Aus dem Markt genommene Erzeugnisse dürfen nur für Nichtnahrungszwecke verwendet werden, ausgenommen die Verarbeitung zu Futtermitteln.
- Für Tomaten können 10.853,40 €/ha, für Salate 8.952,10 €/ha, für Gurken 9.233,80 €/ha, für Paprika 3.833,60 €/ha und für Zucchini 4.628,70 €/ha gezahlt werden.
- Antragsteller müssen Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufbewahren und Kontrollen durch zuständige Stellen ermöglichen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und GemüseStandGeändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630SonstDie V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kra
(+++ Textnachweis ab: 23.6.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normengebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 585/2011 (CELEX Nr: 32011R0585) vgl. § 1 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t in Verbindung mit Absatz 4, der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz
§ 2Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern
Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.
§ 3Notifizierungen
§ 4Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
§ 5Beträge
Der in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannte Betrag wird – vorbehaltlich eines in einem Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzten Kürzungskoeffizienten – wie folgt festgesetzt:1.für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannten Tomaten 10 853,40 €/ha,2.für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannten Salate, krause Endivie und Eskariol 8 952,10 €/ha,3.für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannten Gurken 9 233,80 €/ha,4.für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchtstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannte Paprika 3 833,60 €/ha,5.für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchtstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannte Zucchini 4 628,70 €/ha.
§ 6Anträge
§ 7Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen
Mit dem Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung oder wohltätige Stiftung ist die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtungserklärung vorzulegen.
§ 8Muster, Vordrucke und Formulare
§ 9Mitteilungspflichten
Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.
§ 10Aufzeichnungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.