Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Wiederherstellung von Grundbüchern und Urkunden, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Sie stellt sicher, dass die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken auch nach einem Verlust der ursprünglichen Dokumente wiederhergestellt werden können.
Was es regelt
- Die Wiederherstellung von ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbüchern.
- Die Wiederherstellung von Urkunden, auf die eine Eintragung im Grundbuch Bezug nimmt oder sich gründet.
- Das Verfahren zur Ermittlung des Inhalts des Grundbuchs, wenn die Originaldokumente fehlen.
- Die Kostenfreiheit des Wiederherstellungsverfahrens.
Wen es betrifft
- Grundbuchämter, die für die Führung und Wiederherstellung von Grundbüchern zuständig sind.
- Eigentümer und andere Berechtigte von Grundstücken, deren Grundbücher oder zugehörige Urkunden zerstört oder abhandengekommen sind.
Eckpunkte
- Das Grundbuchamt muss ein zerstörtes oder abhandengekommenes Grundbuch von Amts wegen wiederherstellen.
- Die Wiederherstellung erfolgt vorrangig nach vorhandenen Grundakten oder dem Handblatt, wenn der Inhalt zweifelsfrei daraus hervorgeht.
- Wenn dies nicht möglich ist, werden Personen wie Eigentümer oder Eigenbesitzer angehört und es kann ein Aufgebot erlassen werden, um Rechte anzumelden.
- Das Verfahren zur Wiederherstellung ist kostenfrei.
Gesetzestext
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und UrkundenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 123 der Grundbuchordnung verordne ich folgendes:
§ 1
010Abschnitt 1
Wiederherstellung des Grundbuchs nach den Grundakten oder dem Handblatt
§ 2
Sind die Grundakten oder das Handblatt des zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs vorhanden und ergibt sich aus ihnen der Inhalt des Grundbuchs zweifelsfrei, so ist das Grundbuch nach dem Inhalt der Grundakten oder des Handblatts wiederherzustellen.
020Abschnitt 2
Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
§ 3
Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.
§ 4
Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis oder, wenn dieses Verzeichnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, um Übersendung der sonstigen, für die Kennzeichnung des Grundstücks erforderlichen Unterlagen zu ersuchen, soweit ihm der Auszug oder die Unterlagen nicht schon zur Verfügung stehen.
§ 5
§ 6
Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen.
§ 7
In das Aufgebot sind aufzunehmen: a)die Ankündigung der bevorstehenden Wiederherstellung des Grundbuchs; b)die Bezeichnung der Lage, der Beschaffenheit und der Größe des Grundstücks gemäß dem nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden Verzeichnis; c)die Bezeichnung des Eigenbesitzers; d)die Aufforderung an die Personen, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 als Eigentümer oder Eigenbesitzer gehört oder deren Rechte nicht gemäß § 5 Abs. 5 vom Eigentümer oder dem sonst Betroffenen angezeigt worden sind, Eintragungen, die zu ihren oder ihres Rechtsvorgängers Gunsten im Grundbuch bestanden haben, binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie Gefahr laufen würden, bei der Wiederherstellung des Grundbuchs nicht berücksichtigt zu werden.
§ 8
§ 9
Das Grundbuch darf, wenn ein Aufgebotsverfahren nicht stattgefunden hat, erst wiederhergestellt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Wiederherstellung und der Name der als Eigentümer oder sonstige Berechtigte Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
§ 10
030Abschnitt 3
Wiederherstellung von Urkunden
§ 11
§ 12
Für die Wiederherstellung einer Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, gilt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 entsprechend.
040Abschnitt 4
Kosten, Beschwerde
§ 13
Das Verfahren nach dieser Verordnung ist kostenfrei.
§ 14Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des Grundbuchblatts ist unzulässig.
Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
050Abschnitt 5
Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung
§ 15
Wird vor der Wiederherstellung des Grundbuchs die Eintragung einer Rechtsänderung beantragt, so erstreckt sich, wenn die Rechtsänderung bei der Wiederherstellung eingetragen wird, die Wirksamkeit der Eintragung auf den Zeitpunkt zurück, den das Grundbuchamt im Einzelfall bestimmt. Dieser Zeitpunkt ist bei der Eintragung im Grundbuch zu vermerken.
§ 16
060Abschnitt 6
Inkrafttreten
§ 17Die Verordnung tritt am 15.
August 1940 in Kraft.
SchlußformelDer Reichsminister der Justiz