Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegese
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Daten übermittelt werden dürfen und wie diese Übermittlung erfolgt, um die Umsetzung von Maßnahmen zur Ernährungssicherstellung und -vorsorge zu unterstützen. Es geht darum, dass Behörden im Bedarfsfall schnell auf relevante Informationen zugreifen können.
Was es regelt
- Die genaue Art der Daten, die von bestimmten Behörden angefordert werden können.
- Die Art und Weise, wie diese Daten übermittelt werden müssen.
- Welche Behörden zur Datenübermittlung verpflichtet sind und welche zur Datenanforderung berechtigt sind.
- Den Schutz und die Sicherheit der übermittelten Daten.
Wen es betrifft
- Behörden, die Daten im Bereich Lebensmittel, Futtermittel, Tierhaltung und Landwirtschaft erheben und speichern.
- Lebensmittelunternehmer und Betriebe, deren Daten von diesen Behörden erfasst werden.
Eckpunkte
- Daten werden nur auf Anforderung der berechtigten Behörden übermittelt.
- Es werden nur bereits erhobene und gespeicherte Daten übermittelt.
- Die Datenübermittlung muss in einem maschinenlesbaren Format erfolgen oder über geeignete Schnittstellen bereitgestellt werden.
- Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
(+++ Textnachweis ab: 21.3.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom
- April 2017 (BGBl. I S. 772), von denen § 13 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.
§ 3Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle,3.im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),4.im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
§ 4Zur Datenanforderung berechtigte Behörden
§ 5Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der zugelassenen Betriebe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, zu übermitteln: 1.Name oder Bezeichnung des Betriebs,2.Lebensmittelunternehmer,3.Straße,4.Postleitzahl, Ort,5.Telefonnummer,6.Faxnummer,7.E-Mail-Adresse,8.Betriebsbereiche und Betriebsarten,9.Anzahl der insgesamt beschäftigten Personen,10.Wasserversorgung aus öffentlicher Wasserversorgung, aus Eigenwasserversorgung oder aus Versorgung mit sauberem Meerwasser,11.die nach dem jeweiligen Beiblatt erhobenen und gespeicherten Daten zur Erzeugung oder Verarbeitung von Fleisch, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Milch, Eiprodukten, Gelatine und Kollagen, zum Behandeln in Kühllagern oder Großküchen.
§ 6Übermittlung von nach der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über Lebensmittelhygiene erhobenen und gespeicherten DatenDie in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der registrierten Lebensmittelbetriebe nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, zu übermitteln: 1.Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte,2.Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers,3.Betriebsart beziehungsweise Tätigkeit,4.Daten zum Produktsortiment.
§ 7Übermittlung von nach der Viehverkehrsverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Behörden haben folgende Daten von Tierhaltungen oder Betrieben, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten, nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, zu übermitteln: 1.Name und Anschrift der Tierhaltung oder des Betriebs,2.Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihren Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart.
§ 8Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach § 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
- November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln: 1.Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,2.die Anschrift des Betriebs,3.die Handelsregisternummer des Unternehmens,4.erhobene und gespeicherte Daten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft, der Zuckerwirtschaft, der Fettwirtschaft und der Milchwirtschaft.
§ 9Übermittlung von nach der In
VeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten DatenDie in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom
- Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln: 1.Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,2.Anschrift,3.Betriebsnummer,4.Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,5.landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,6.Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.
§ 10Art und Form der Datenübermittlung
Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format an die zur Datenanforderung berechtigten Behörden zu übermitteln oder den zur Datenanforderung berechtigten Behörden durch ein Datensystem über geeignete Schnittstellen bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 können die Daten anderweitig elektronisch oder schriftlich übermittelt werden, sofern die zur Datenübermittlung verpflichtete Behörde nicht über die für eine Übermittlung nach Satz 1 notwendigen Voraussetzungen verfügt.
§ 11Datenschutz und Datensicherheit
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25, 30 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.