Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen in Kraft und regelt die Zuständigkeiten, Prüfungen und Gebühren für Lotsen auf diesem Flussabschnitt.
Was es regelt
- Die Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein.
- Die Bestimmung der zuständigen Behörden für Lotsenangelegenheiten.
- Die Anforderungen an die körperliche Eignung von Lotsen.
- Die Gebühren für Lotsenprüfungen und -patente.
Wen es betrifft
- Bewerber für ein Lotsenpatent auf dem Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen.
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sowie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Eckpunkte
- Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.
- Die körperliche Eignung, insbesondere Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen, muss durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
- Für die Lotsenprüfung fallen Gebühren von 25 DM an, für die Ausfertigung des Lotsenpatents 10 DM.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft.
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den OberrheinStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1976 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
- Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom
- Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt 1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom
- Mai 1956 wird - hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:
Art 1Inkraftsetzung
Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.
Art 2Zuständige Behörde
Art 3Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Art 4Körperliche Eignung
Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
Art 5Gebühren und Entschädigungen
- für die Abnahme der Lotsenprüfung nach §§ 8, 11 ................... 25,- DM,
- für die Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12 Nr. 1, §§ 20, 21 ....................... 10,- DM,
- für jede weitere Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12 Nr. 2 5,- DM.
Art 6Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft. Art. 6 Kursivdruck: Jetzt § 7 Abs. 1, 4 bis 6 BinSchG 9500-1
Art 7
(weggefallen)-
Art 8Außerkrafttreten von Vorschriften
Es treten außer Kraft das Hessische Regulativ, betreffend das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke, vom
- August 1882 (Hessisches Regierungsblatt S. 133), die Bayerische Verordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Bayerischen Gebietes, vom
- Dezember 1885 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886 S. 1), die Badische Ministerialverordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Großherzoglich Badischen Gebietes, vom
- Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 401) mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen.
Art 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlage 1Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/LudwigshafenText siehe: RheinLotsO; Gliederungsnummer 9503-7
Anlage 2Amtsärztliches Zeugnis Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7 S. 24 - 25; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Das Gesundheitsamt ..........-----------------------------Der Amtsarzt ................ Der - Die - durch ............................... ausgewiesene- von Person bekannte - .............................................................. (Vor- und Zuname) geboren am .................. in .............................wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:
- Sehvermögen 1) (0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst Angabe in einem Dezimalbruch): ohne Brille rechts ....... links ....... mit der gewohnheitsmäßig getragenen Brille rechts ....... links ....... Es überschreitet die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen (Dioptrien) die Übersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen (Dioptrien) die einfache Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen (Astigmatismus) (Dioptrien).Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
- Hörvermögen 2) Flüstersprache rechts ...........m links ...........m Umgangssprache rechts ...........m links ...........m Trommelfellbefund rechts ........... links ...........Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.------------Nichtzutreffendes streichen 1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der - die - Untersuchte trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges muß regelrecht sein. Liegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen. Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsichtigkeit 10,0, die Übersichtigkeit 6,0, die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen. Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der - die Untersuchte an einer voraussichtlich fortschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt. 2) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuchten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres auf 3 m, nach Vollendung des
- Lebensjahres auf 2 m beiderseits deutlich verstanden wird. Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarzt zu benennenden Facharztes eingeholt werden.
- Farbenunterscheidungsvermögen 1) Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren von - Ishihara - Stilling - bei Anwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.
- Sonstige Eigenschaften Liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen ? ........................................................... ........................................................... Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel? ........................................................... ...........................................................
- Bemerkungen
- Gesamturteil Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als Schiffsführer geeignet - nicht geeignet - erscheinen. ................................ .............................. (Ort und Datum) (Unterschrift) Amtsarzt----------Nichtzutreffendes streichen 1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara (7., 9.,
- oder
- Auflage) oder die Stilling'schen Tafeln (
- Auflage) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicherheit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt unter Verwendung des Anomaloskops zu untersuchen. Als ausreichend gilt ein Anomaloskop-Quotient von 0,7 bis 1,4.