Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Laufbahnen im Auswärtigen Dienst und legt fest, wie Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber in diese Laufbahnen gelangen können. Sie trat am 25. März 2025 in Kraft.
Was es regelt
- Die Einrichtung und Durchführung von Vorbereitungsdiensten für die verschiedenen Laufbahnen.
- Die Bedingungen und Verfahren für den Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahngruppe.
- Die Voraussetzungen und Qualifizierungen für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst.
- Die Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes.
- Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
Eckpunkte
- Es gibt drei Laufbahnen im Auswärtigen Dienst: mittlerer, gehobener und höherer Auswärtiger Dienst.
- Für jede Laufbahn wird ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, dessen Einzelheiten in spezifischen Verordnungen geregelt sind.
- Das Auswärtige Amt ist die Einstellungs- und Dienstbehörde und legt in Ausschreibungen die Bewerbungsunterlagen fest.
- Für den Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahngruppe sind ein erfolgreiches Auswahlverfahren und ein erfolgreicher Vorbereitungsdienst erforderlich, wobei bestimmte Dienstzeiten (mindestens 3 Jahre bewährte Dienstzeit, mindestens 20 Monate Dienst an einer Auslandsvertretung) und Sprachprüfungen (Englisch und eine weitere Sprache) zu erfüllen sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.3.2025 I Nr. 92 vom Auswärtigen Amt beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 25.3.2025 i
(+++ Textnachweis ab: 25.3.2025 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich§ 2Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes Abschnitt 2Vorbereitungsdienst§ 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten§ 4Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung§ 5Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst Abschnitt 3Aufstieg§ 6Aufstiegsverfahren§ 7Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst§ 8Vorauswahl Abschnitt 4Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst§ 9Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst§ 10Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 11Übergangsvorschriften AnlageDienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
§ 2Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind 1.die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,2.die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und3.die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.
020Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§ 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: 1.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,2.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,3.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
§ 4Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
§ 5Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.
030Abschnitt 3
Aufstieg
§ 6Aufstiegsverfahren
§ 7Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 8Vorauswahl
Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
040Abschnitt 4
Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 9Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 10Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
050Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 11Übergangsvorschriften
Auf vor dem
- März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1.die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist,2.die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, und3.die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist.
Anlage(zu § 5)Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 5) Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen: 1.im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,2.im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ und3.im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.