Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter und legt fest, wie Anmeldebescheinigungen und Aliasbescheinigungen auszustellen und zu verwalten sind. Sie bestimmt auch die Übermittlung von Daten zwischen Behörden.
Was es regelt
- Die Angaben, die bei der Anmeldung zur Wohnung oder Zustellanschrift gemacht werden müssen.
- Die Formulare und Anforderungen für Lichtbilder für die Anmelde- und Aliasbescheinigung.
- Die Bedingungen für die Neuausstellung und Einziehung dieser Bescheinigungen.
- Die Übermittlung von Anmeldedaten zwischen verschiedenen Behörden.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden müssen.
- Die zuständigen Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigungen und die Datenverwaltung verantwortlich sind.
Eckpunkte
- Die anmeldepflichtige Person muss Angaben zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung sowie zur Zustellanschrift machen, unter der sie erreichbar ist.
- Für die Anmeldebescheinigung und die Aliasbescheinigung sind spezielle Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden, und das Lichtbild muss bestimmte Anforderungen erfüllen.
- Eine neue Bescheinigung wird unter anderem bei Wechsel der Behördenzuständigkeit, Änderungen der Verhältnisse, Verlängerung der Gültigkeit oder Verlust ausgestellt.
- Die zuständige Behörde übermittelt Anmeldedaten an die Behörden der angemeldeten Tätigkeitsorte, in der Regel elektronisch, wobei bis zum 30. Juni 2020 auch verschlüsselter elektronischer Versand möglich ist.
Gesetzestext
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
§ 2Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 3Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
§ 4Angabe zu den Tätigkeitsorten
§ 5Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.
§ 6Datenübermittlung
§ 7Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten
Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 2)Anmeldebescheinigung und AliasbescheinigungVorbemerkungen1.Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung: Trägermaterial:speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv „Blütenkelch“.Format:Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt. In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale: –Wasserzeichen (Motiv: „Blütenkelch“ – geschützt für die Bundesdruckerei),–Melierfasern, sichtbare und unsichtbare.2.Sicherheitsmerkmale:Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf: –Untergrunddruck mit mehrfarbigen Guillochen (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf,–Fluoreszenzaufdruck auf beiden Seiten, unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),–Nummerierung mit dem Hochdruckverfahren, Nummerierungsfarbe schwarz (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend),–optisch-variables Element in Form eines Emblems mit einer optisch variablen Sicherheitsfarbe.3.Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.4.Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:Die zuständigen Behörden tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift der ausstellenden Person ein und verwenden zur Personalisierung des Dokumentes den Schriftfont „UnicodeDoc“ im Fettdruck. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Zur Erschwerung von Fälschungen ist Folgendes sicherzustellen: a)Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen.b)Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.c)Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist das gleiche Blankodokument zu verwenden.d)Soll das Dokument als Anmeldebescheinigung ausgestellt werden, so ist das Datenfeld „Aliasname“ durch den Eintrag „---“ zu kennzeichnen.e)Soll das Dokument als Aliasbescheinigung ausgestellt werden, so sind die Datenfelder „Vorname“, „Name“ sowie „Geburtsort“ durch den Eintrag „---“ zu kennzeichnen.f)Nicht benötigter Platz im Datenfeld „Länder/Kommunen“ ist mit einer fortlaufenden Linie zu personalisieren.g)Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen.5.Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen: DatenfelderSeiteFeldlängen Anmelde- und AliasbescheinigungSchriftgröße 1 Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm (10pt)Lichtbild 35 x 45 mm3–Name226 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)Vorname226 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1)Aliasname226 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileGeburtsdatum210 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJGeburtsort226 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileStaatsangehörigkeit23 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileLänder/Kommunen526 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen (insgesamt 442 Zeichen1)Gültig bis410 Zeichen im Format TT.MM.JJJJAusstellende Behörde426 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileUnterschrift ausstellende Person manuell4–Verwaltungsnummer426 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile MusterAußenseiteInnenseite Zeilenabstand 13pt3–letter code gemäß ICAO Document 9303Aktenzeichen der zuständigen Behörde