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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der EU-Verordnung 2016/424 über Seilbahnen in Deutschland und legt Zuständigkeiten sowie Strafen für Verstöße fest. Es stellt sicher, dass die europäischen Vorgaben für Seilbahnen und deren Bauteile national umgesetzt werden.

Was es regelt

  • Die Benennung und Aufgaben einer notifizierenden Behörde für Seilbahnen.
  • Die Marktüberwachung von Seilbahnen und deren Sicherheitsbauteilen.
  • Die zu verwendende Sprache für bestimmte Dokumente und Informationen.
  • Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen gegen die EU-Verordnung.

Wen es betrifft

  • Hersteller, Importeure und Händler von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.
  • Landesbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Eckpunkte

  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Aufgabe der notifizierenden Behörde an eine Landesbehörde.
  • Die notifizierende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben.
  • Die Sprache für bestimmte Dokumente und Informationen ist Deutsch.
  • Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldbußen von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  • Wiederholte oder gefährdende vorsätzliche Handlungen können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Artikel 11Artikel 13Artikel 14Artikel 16Artikel 21

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EGStandGeändert durch Art. 29 G

(+++ Textnachweis ab: 6.7.2017 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2016/424 (CELEX Nr: 32016R0424) +++)

Artikel 11

Absatz 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems erstellt,2.

Artikel 11

Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,3.

Artikel 11

Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder

Artikel 13

Absatz 8 eine Unterlage, eine Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält,4.

Artikel 11

Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass Konformität gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist,5.

Artikel 11

Absatz 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,6.

Artikel 11

Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder

Artikel 13

Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht,7.

Artikel 11

Absatz 6 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich ist oder auf dem neuesten Stand gehalten wird,8.

Artikel 11

Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 3, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist,9.

Artikel 11

Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,10.

Artikel 11

Absatz 8 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,11.

Artikel 11

Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b,

Artikel 13

Absatz 9 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3, oder

Artikel 14

Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,12.

Artikel 13

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,13.

Artikel 13

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage erstellt hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,14.

Artikel 13

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt,15.

Artikel 13

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet,16.

Artikel 13

Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen,17.

Artikel 14

Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,18.

Artikel 14

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt,19.

Artikel 16

Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,20.

Artikel 21

Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt oder21.einer vollziehbaren Anordnung nach a)Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 oderb)Artikel 43zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 8, 9, 12 bis 18, 20 und 21 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. SeilbDG§ 5StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2, 4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. SeilbDG§ 6Inkrafttreten
(1)Die §§ 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2)Die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 21. März 2018 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.