Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von geschützten Steuerdaten, die in digitalen Systemen gespeichert sind. Sie legt fest, wie das Steuergeheimnis dabei gewahrt werden muss und wer unter welchen Bedingungen auf diese Daten zugreifen darf.
Was es regelt
- Den automatisierten Abruf von Steuerdaten, die durch § 30 der Abgabenordnung geschützt sind.
- Maßnahmen zum Schutz des Steuergeheimnisses bei solchen Abrufen.
- Die Erteilung und den Umfang von Berechtigungen zum Datenabruf.
- Die Aufzeichnung und Prüfung von Datenabrufen.
Wen es betrifft
- Amtsträger oder gleichgestellte Personen, die in Steuer-, Straf- oder Bußgeldverfahren tätig sind oder bestimmte Aufsichts- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen.
- Steuerpflichtige oder deren Vertreter, die eigene personenbezogene Steuerdaten abrufen möchten.
Eckpunkte
- Es müssen angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um das Steuergeheimnis zu wahren (z.B. Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollen).
- Die Abrufbefugnis ist auf die für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Daten zu beschränken und zu befristen.
- Jeder Abruf muss automatisiert anhand einer Benutzerkennung und eines Passworts geprüft werden; Passwörter sind spätestens nach 90 Tagen zu ändern.
- Abrufe und Abrufversuche sind zur Prüfung der Zulässigkeit automatisiert aufzuzeichnen und zwei Jahre lang aufzubewahren.
Gesetzestext
Verordnung über den automatisierten Abruf von SteuerdatenStand
(+++ Textnachweis ab: 27.10.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
§ 3Erteilung der Abrufbefugnis
Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht bei 1.Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenordnung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig sind,2.Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist,3.Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,4.Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder der technischen Einrichtungen dient und dies nicht mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden kann,5.Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind,6.Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zustehenden Rechte tätig sind,7.Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Wahrnehmung der Aufgaben oder Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erforderlich ist.
§ 4Umfang der Abrufbefugnis
§ 5Prüfung der Abrufbefugnis
§ 6Aufzeichnung der Abrufe
§ 7Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe
Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war. Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.
§ 8Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren 1.Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens, 2.die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme, 3.die zum Abruf bereitgehaltenen Daten, 4.auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind, 5.die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4), 6.die protokollierende Stelle, 7.die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren, 8.die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen, 9.Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen, 10.die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7, 11.das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz, 12.die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen, 13.die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Verfahrensdokumentation ist fortlaufend zu aktualisieren. Sie ist mindestens zwei Jahre über das Ende des Verfahrenseinsatzes hinaus aufzubewahren.
§ 9Abrufe durch den Steuerpflichtigen
Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird.
§ 10
(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.