Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Aussaat von Maissaatgut, das mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, um schädliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Natur zu verhindern.
Was es regelt
- Das vollständige Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Maissaatgut, das mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt ist.
- Das beschränkte Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Maissaatgut, das mit anderen bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt ist, basierend auf dem Abrieb.
- Das Verbot und die Beschränkung der Aussaat von behandeltem Maissaatgut.
- Ausnahmen von diesen Verboten für Versuchszwecke und unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Maissaatgut einführen, in Verkehr bringen oder aussäen.
- Händler und Saatguterzeuger, die behandeltes Maissaatgut zur Entsorgung annehmen.
Eckpunkte
- Maissaatgut, das mit Wirkstoffen wie Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam (Anlage 1) behandelt wurde, darf nicht eingeführt, in Verkehr gebracht oder ausgesät werden.
- Maissaatgut, das mit Methiocarb (Anlage 2) behandelt wurde, darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb nicht mehr als 0,75 Gramm je 100 000 Korn beträgt.
- Die Aussaat von Maissaatgut, das mit Methiocarb behandelt wurde und den Grenzwert einhält, darf nicht mit einem pneumatischen Gerät erfolgen, es sei denn, das Gerät reduziert die Abdrift um mindestens 90 Prozent.
- Ausnahmen von den Verboten können für Versuchszwecke genehmigt werden, verbunden mit Auflagen zum Schutz von Mensch, Tier und Natur.
Gesetzestext
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem MaissaatgutStand
(+++ Textnachweis ab: 13.2.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
§ 2Beschränktes Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
§ 3Verbot und Beschränkung der Aussaat
§ 4Ausnahmen
§ 5Anordnungsbefugnis
In Anpassung an die örtlichen Verhältnisse kann die zuständige Behörde für die Aussaat des in § 3 Absatz 2 bezeichneten Maissaatgutes ergänzende Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, auf angrenzende Flächen zu verhindern.
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 1 und 3 Absatz 1)Wirkstoffe(Fundstelle: BAnz 2009, 520)1 Clothianidin2 Imidacloprid 3 Thiamethoxam
Anlage 2(zu den §§ 2 und 3 Absatz 2) Wirkstoffe(Fundstelle: BAnz 2009, 520)1 Methiocarb
Anlage 3(zu § 2 Absatz 1) Messmethode(Fundstelle: BAnz 2009, 520)Der Abrieb des mit einem Pflanzenschutzmittel behandelten Maissaatgutes ist mit folgender Methode zu messen:1.GerätZu verwenden ist ein Gerät Heubach Dustmeter Typ I.2.Häufigkeit der ProbenahmeEine Probenahme ist bei jeder Neueinstellung der Beizanlage, bei der Nutzung von anderen Pflanzenschutzmitteln oder von anderen Saatgutchargen vorzunehmen.3.Probenahme und VorbereitungDie Probenahme des zu untersuchenden Maissaatgutes ist direkt bei der Absackung nach der letzten Absaugung des Saatgutes vorzunehmen.Für die Probenahme sind mindestens 500 g Saatgut repräsentativ aus dem Saatgutstrom zu entnehmen. Vor Durchführung der Untersuchung ist die entnommene Probe für mindestens zwei Tage bei 20±2°C und 50±10% relativer Luftfeuchte einzulagern. Das Tausendkorngewicht (TKG) des zu untersuchenden Saatgutes muss bekannt sein. Zur Untersuchung sind 100±1 g der entnommenen Probe abzuwiegen und in die Trommel des Heubachgerätes einzufüllen. Die Kornanzahl ist entsprechend des TKG zu berechnen.4.Durchführung der UntersuchungDas Heubachgerät ist auf 30 Umdrehungen je Minute, der Luftdurchfluss auf 20 Liter pro Minute und die Umdrehungszeit der Trommel auf 120 Sekunden einzustellen. Die Untersuchung ist in einem Raum mit 20 bis 25°C und 30 bis 50% relativer Luftfeuchte durchzuführen. Im Filterkörper des Heubachgerätes ist ein Glasfaserfilter (Whatman GF 92 oder gleichwertige Spezifikation) einzulegen. Der Filterkörper einschließlich des eingelegten Filters ist auf einer Analysenwaage vor und nach der Untersuchung auf 0,1 mg genau auszuwiegen.Die Differenz aus Einwaage und Auswaage des Filterkörpers einschließlich des eingelegten Filters ergibt den Abrieb des untersuchten Saatgutes und ist in Gramm je 100 000 Korn umzurechnen.5.WiederholungJe entnommener Probe sind mindestens zwei Wiederholungen des Tests durchzuführen, jeweils mit neuem Saatgut aus der Probe. Weichen die beiden Werte bei einer Überschreitung von 50% des festgelegten Grenzwertes um mehr als 20% voneinander ab, so sind zwei weitere Wiederholungen durchzuführen. Der gemessene Abrieb ist dann der Mittelwert der Einzelmessungen.6.BerichtspflichtFür alle geprüften Saatgutpartien sind unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung Prüfprotokolle zu erstellen und für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Prüfprotokolls aufzubewahren.