Haftpflichtgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb bestimmter Anlagen oder Unternehmen entstehen, wie Schienenbahnen, Schwebebahnen, Energieversorgungsanlagen, Bergwerke oder Fabriken. Es legt fest, wann und in welchem Umfang der Betreiber oder Inhaber für Personen- und Sachschäden haften muss.
Was es regelt
- Die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb von Schienen- oder Schwebebahnen verursacht werden.
- Die Haftung für Schäden, die von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten aus Leitungsanlagen ausgehen.
- Die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben oder Fabriken entstehen.
- Die Art und den Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bei Tötung oder Körperverletzung.
Wen es betrifft
- Betriebsunternehmer von Schienen- und Schwebebahnen.
- Inhaber von Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlagen sowie Anlagen zur Abgabe von Energien oder Stoffen.
- Betreiber von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben oder Fabriken.
- Geschädigte Personen, deren Körper, Gesundheit oder Sachen durch die genannten Betriebe oder Anlagen beeinträchtigt wurden.
Eckpunkte
- Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, außer bei herabfallenden Leitungsdrähten von Energieanlagen.
- Bei Tötung umfasst der Schadensersatz Heilkosten, Vermögensnachteile des Getöteten, Beerdigungskosten und Unterhaltsentzug für Dritte.
- Bei Körperverletzung umfasst der Schadensersatz Heilkosten, Vermögensnachteile durch Erwerbsminderung und eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden.
- Die Haftung für Personenschäden ist pro Person auf einen Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro begrenzt.
- Die Haftung für Sachschäden ist auf 300.000 Euro begrenzt, es sei denn, es handelt sich um die Beschädigung von Grundstücken.
Gesetzestext
1871-06-07RGBl1871, 207HaftpflichtgesetzNeufNeugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978 +++)
Anhang EV; die Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden +++)
§ 1
§ 2
§ 3
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.
§ 4
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
§ 5
§ 6
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 7
Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.
§ 8
§ 9
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
§ 10
§ 11
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 12
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§ 13
§ 14
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.