Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Beiträgen für die Jahre 1999 bis 2002, die zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten dienen. Sie legt fest, wer beitragspflichtig ist und wie die Beiträge berechnet werden.
Was es regelt
- Die Beitragspflicht für Aufwendungen der Bundesnetzagentur im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit.
- Die Zusammenfassung von Inhabern von Frequenzzuteilungen in Nutzergruppen und die Beitragsberechnung innerhalb dieser Gruppen.
- Den Beginn und das Ende der Beitragspflicht.
- Beitragsbefreiungen für bestimmte Einrichtungen und Frequenznutzungen.
Wen es betrifft
- Jeder Inhaber einer Frequenzzuteilung.
- Die Bundesrepublik Deutschland, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (mit Ausnahmen).
Eckpunkte
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der notwendigen Frequenzen und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht, die Rücknahme, der Widerruf oder das Ablaufen einer Befristung wirksam wird.
- Die Bundesrepublik Deutschland, bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind von Beiträgen befreit, sofern die Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden oder sie die Beiträge nicht Dritten auferlegen können.
- Für die Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben.
- Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 sind in der Anlage als Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt, wobei der Bund 25 Prozent der Personal- und Sachaufwendungen als Selbstbehalt trägt.
Gesetzestext
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002StandGeändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Gesetz vom
- Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in Verbindung mit dem
- Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
- Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Beitragspflicht
§ 2Beitragsbefreiungen
§ 3Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
§ 4Fälligkeit
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
§ 5Säumniszuschlag
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 6Verjährung
Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.
§ 7Erstattung von Beitragsanteilen
Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageEMV-Beiträge 1999 bis 2002 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3361 - 3362 Funkdienst/ Funkanwendung Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit Euro 1 2 3 4 5
- Öffentlicher Mobilfunk 1.1 C-, D-, E-Netze Gesamtnetz 35.785,37 1.2 Bündelfunk Kanal 39,10 1.3 Funkruf Kanal 1.554,50 1.4 TFTS Kanal 357,32 1.5 Datenfunk Kanal 710,78
- Rundfunkdienst 2.1 Ton-Rundfunk 2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 15.878,09 2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1.020,07 2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 313,80 Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Freq. 2.1.4 UKW je angefangene 100 qkm 13,41 2.1.5 T-DAB je angefangene 100 qkm 4,05 2.2 Fernseh-Rundfunk 2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 100 qkm 264,15 2.2.2 DVB-T je angefangene 100 qkm kein Beitrag
- Feste Funkdienste/ Normalfrequenz und Zeitzeichenfunk 3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 3,04 3.2 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen Sendefunkanlage 4,80
- Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL) 4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen Sendefunkanlage 4,68 4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 355,27 4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 4,01 4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ..... Rufempfängern bis zu 2 0,38 bis zu 5 0,75 bis zu 10 1,50 bis zu 50 3,01 bis zu 150 6,02 bis zu 400 12,03 bis zu 1.000 24,06 mehr als 1.000 36,10 4.5 Grundstück-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ..... Rufempfängern bis zu 2 0,75 Grundstücksüberschreitender Personenruf bis zu 5 1,50 bis zu 10 3,00 bis zu 50 6,00 bis zu 150 12,00 bis zu 400 24,00 bis zu 1.000 36,00 mehr als 1.000 48,00 4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Ton- und Meldeleitungen Sendefunkanlage 24,41 4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) Sendefunkanlage 1,68 4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitrag
- Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 146,52 übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 53,76
- Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 20,84
- Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 4,70
- Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 2,64
- sonstige Funkanwendungen 9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 0,93 9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 17,46 9.3 WLL Sendefunkanlage 7,06