Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Beamtenversorgung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands, insbesondere für Beamte und Richter, die im Beitrittsgebiet eingesetzt werden oder wurden. Sie passt das Beamtenversorgungsgesetz an die besonderen Gegebenheiten der Wiedervereinigung an.
Was es regelt
- Die Versorgung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet.
- Die Anrechnung von Dienstzeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet geleistet wurden.
- Besondere Regelungen für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet, die zur Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet tätig sind.
- Regelungen für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
Wen es betrifft
- Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet oder dorthin versetzt wurden.
- Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
Eckpunkte
- Wehrdienstzeiten in der Nationalen Volksarmee können bis zu fünf Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden.
- Hauptberufliche Zeiten im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet bis zum 2. Oktober 1990 können bis zu fünf Jahre als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
- Die Zeit der Verwendung zur Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie mindestens ein Jahr ununterbrochen dauerte (befristet bis 31. Dezember 1995).
- Für Beamte und Richter im Ruhestand, die zur Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, gelten besondere Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen (130 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab 1. August 1991).
Gesetzestext
Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit DeutschlandsNeufNeugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 369;Standzuletzt geändert durch Art. 3 V v. 8.1.2020
(+++ Textnachweis ab: 15.6.1991 +++)
§ 1Geltungsbereich
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab
- Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
§ 2Maßgaben
- Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum
- Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
- Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
- Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.
§ 3Verwendung von Beamten und Richtern
- Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem
- Dezember 1994 beginnt.
§ 4Verwendung von Beamten und Richtern im Ruhestand
- Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem
- August 1991 findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das Ruhegehalt bemißt. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab
- August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes angewandt.
§ 5
(Inkrafttreten)
Anlage(zu § 1 Abs. 1)Verzeichnis der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften(Fundstelle: BGBl. I 1993, 372;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)A. Gesetze (weggefallen) B. Rechtsverordnungen 1.Heilverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung2.Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung C. Verwaltungsvorschriften Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung