Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umstellung der Wärmeversorgung in Mietwohnungen auf gewerbliche Wärmelieferung und legt fest, wie Wärmelieferverträge gestaltet sein müssen und wie Kostenvergleiche vor einer solchen Umstellung durchzuführen sind.
Was sie regelt
- Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung geschlossen werden.
- Mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich vor der Umstellung.
- Anforderungen an die Ankündigung einer Umstellung durch den Vermieter.
- Inhalt und Form von Wärmelieferverträgen.
Wen es betrifft
- Vermieter, die die Wärmeversorgung in Mietwohnungen auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen wollen.
- Mieter, deren Mietwohnraum von einer solchen Umstellung betroffen ist.
Eckpunkte
- Wärmelieferverträge müssen in Textform geschlossen werden und detaillierte Angaben zu Leistungen, Preisen und Preisänderungsklauseln enthalten.
- Der Wärmelieferant muss die voraussichtliche Effizienzverbesserung oder verbesserte Betriebsführung sowie einen Kostenvergleich angeben.
- Mindestabnahmemengen oder Modernisierungsbeschränkungen in Wärmelieferverträgen sind unwirksam.
- Der Vermieter muss die Umstellung dem Mieter spätestens drei Monate vorher in Textform ankündigen und dabei Angaben zur künftigen Lieferung, Effizienzverbesserung und zum Kostenvergleich machen.
Gesetzestext
Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 556c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Gegenstand der Verordnung Abschnitt 2Wärmeliefervertrag§ 2Inhalt des Wärmeliefervertrages§ 3Preisänderungsklauseln§ 4Form des Wärmeliefervertrages§ 5Auskunftsanspruch§ 6Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme§ 7Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 3Umstellung derWärmeversorgung für Mietwohnraum§ 8Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung§ 9Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung§ 10Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung§ 11Umstellungsankündigung des Vermieters§ 12Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 13Inkrafttreten
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Gegenstand der Verordnung
Gegenstand der Verordnung sind 1.Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und2.mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
020Abschnitt 2
Wärmeliefervertrag
§ 2Inhalt des Wärmeliefervertrages
§ 3Preisänderungsklauseln
Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
§ 4Form des Wärmeliefervertrages
Der Wärmeliefervertrag bedarf der Textform.
§ 5Auskunftsanspruch
Hat der Mieter nach einer Umstellung auf Wärmelieferung die Wärmelieferkosten nicht als Betriebskosten zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 556c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfüllt sind, so kann der Kunde vom Wärmelieferanten verlangen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises als jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entsprechen.
§ 6Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme unberührt.
§ 7Abweichende Vereinbarungen
Eine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
030Abschnitt 3
Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum
§ 8Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung
Beim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das Mietwohngebäude gegenüberzustellen 1.die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bislang als Betriebskosten zu tragen hatte, und2.die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, wenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrunde liegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung bezogen hätte.
§ 9Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung
§ 10Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung
§ 11Umstellungsankündigung des Vermieters
§ 12Abweichende Vereinbarungen
Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.