Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen Deutschland und Belgien zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. Es legt fest, wie solche belgischen Titel in Deutschland vollstreckbar gemacht werden können und umgekehrt.
Was es regelt
- Die Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden aus Belgien in Deutschland.
- Die Zuständigkeiten der deutschen Gerichte für diese Vollstreckbarerklärungen.
- Das Verfahren zur Aufhebung oder Abänderung einer Vollstreckbarerklärung.
- Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen, die in Belgien geltend gemacht werden sollen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche oder öffentliche Urkunden aus Belgien in Deutschland vollstrecken wollen.
- Personen und Unternehmen, die deutsche gerichtliche Entscheidungen in Belgien geltend machen wollen.
Eckpunkte
- Für die Vollstreckbarerklärung ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, das auch für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre (§ 1 Abs. 1).
- Der Schuldner kann Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, wenn die Gründe dafür erst nach der ursprünglichen Entscheidung entstanden sind (§ 5 Abs. 1).
- Wird eine Vollstreckbarerklärung in Belgien aufgehoben oder abgeändert, kann der Schuldner die Aufhebung oder Abänderung der deutschen Vollstreckbarerklärung beantragen (§ 6 Abs. 1).
- Ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das in Belgien geltend gemacht werden soll, darf nicht in abgekürzter Form hergestellt werden (§ 8).
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheid
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
010Erster AbschnittVollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
§ 1(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 6ff.
des Abkommens) und öffentlicher Urkunden (Artikel 14 des Abkommens) ist sachlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
§ 2(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs.
1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 3
Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2, §§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Landgericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das Verfahren § 2 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 4
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung, des Schiedsspruchs oder der öffentlichen Urkunde von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der gerichtlichen Entscheidung, dem Schiedsspruch oder der öffentlichen Urkunde bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach belgischem Recht zu entscheiden. Ein solcher Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
§ 5
020Zweiter AbschnittAufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 6
§ 7
030Dritter AbschnittBesondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 8
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in Belgien geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
§ 9
§ 10
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.
040Vierter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 11
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch der zwischenstaatliche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 12
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§ 13Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14
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§ 15
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 in Kraft.