Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und regelt Übergangsbestimmungen und Begriffsbestimmungen. Es legt fest, wie bestehende Ansprüche und Verfahren im Übergang zum neuen Bundesentschädigungsgesetz behandelt werden.
Was es regelt
- Die Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
- Begriffsbestimmungen für das Änderungsgesetz, das Bundesentschädigungsgesetz und das Bundesergänzungsgesetz.
- Übergangsvorschriften für Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz verlegt haben.
- Regelungen für die Weitergewährung wiederkehrender Leistungen und die Behandlung von Anträgen.
Wen es betrifft
- Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und deren Erben oder Vermächtnisnehmer.
- Nachfolgeorganisationen, die Vergleiche über Entschädigungen abgeschlossen haben.
Eckpunkte
- Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 30. Dezember 1952 verlegt haben, bleiben aufrechterhalten, wenn diplomatische Beziehungen zu den betreffenden Staaten bestanden.
- Wiederkehrende Leistungen aufgrund des Bundesergänzungsgesetzes werden weitergewährt, bis Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bewirkt werden.
- Ein erneuter Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist nicht erforderlich, wenn der Anspruch bereits aufgrund des Bundesergänzungsgesetzes angemeldet wurde, es sei denn, er wurde abgelehnt.
- Berechtigte können innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes einen neuen Antrag stellen, wenn ein Anspruch abgelehnt oder zu gering festgesetzt wurde.
Gesetzestext
BEGÄndG 31956-06-29BGBl I1956, 559Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen VerfolgungStandZuletzt geändert durch Art. II G v. 14.9.1965 1315(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) BEGÄndG 3Art INeufassung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung- BEGÄndG 3Art IIBegriffsbestimmungenIn diesem Gesetz werden bezeichnet 1.das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungals Änderungsgesetz, 2.das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungals Bundesentschädigungsgesetz, 3.das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungals Bundesergänzungsgesetz. BEGÄndG 3Art IIIÜbergangsvorschriften1.Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, bleiben aufrechterhalten. Dies gilt nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. § 238a Abs. 3 BEG findet entsprechende Anwendung. 2.Soweit in der Zeit vor Verkündung des Änderungsgesetzes Fürsorgeleistungen (§ 10 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden. 3.
- 14.Waren die Fristen nach §§ 99, 101 und 102 des Bundesergänzungsgesetzes bei Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen, so behält es bei diesen Fristen sein Bewenden. 15.Soweit bei Verkündung des Änderungsgesetzes Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig sind, behält es hierbei sein Bewenden. Das Verfahren richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. 16.In Rechtsangelegenheiten, die im Bundesentschädigungsgesetz geregelt sind, ist die United Restitution Organization ohne die Beschränkungen des § 183 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden berechtigt. 17.Eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung unter Beschränkung auf die im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Rechtsangelegenheiten darf von der Verkündung des Änderungsgesetzes an nicht mehr erteilt werden. § 183 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.
- Art. III Nr. 1 Satz 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar, BVerfGE v. 22.10.1974 I 3340 - 1 BvL 30/73 - BEGÄndG 3Art IIIaWiederkehrende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhung der Geldleistungen auf Grund der Gesetze über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen. BEGÄndG 3Art IVGeltung im Land BerlinDas Änderungsgesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. BEGÄndG 3Art VInkrafttretenDas Änderungsgesetz tritt am
- April 1956 in Kraft.