Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Mindestanforderungen für die Züchtung von Schafen fest, um deren Widerstandsfähigkeit gegen bestimmte übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) zu erhöhen. Sie zielt darauf ab, den Anteil resistenter Tiere in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert zu steigern und gleichzeitig anfällige Tiere zu reduzieren.
Was es regelt
- Die Festlegung von Mindestanforderungen für die Züchtung auf TSE-Resistenz bei Schafen.
- Die Genotypisierung von Schafböcken und die Verwendung ihrer Samen zur Zucht.
- Mitteilungspflichten über Genotypisierungsergebnisse und Tierbestände.
- Beschränkungen für die Verwendung von Schafen mit bestimmten Genotypen in der Zucht.
Wen es betrifft
- Halter von Schafbeständen mit hohem genetischem Wert.
- Halter von Schafbeständen, die sich freiwillig den Verpflichtungen dieser Verordnung unterwerfen.
Eckpunkte
- Ein Schafbock darf nur zur Zucht verwendet werden, wenn sein Prionprotein-Genotyp bestimmt wurde (Genotypisierung).
- Halter müssen der zuständigen Behörde jährlich bis zum 10. Januar die Anzahl und Rasse aller Schafe, Genotypisierungsergebnisse und Kennzeichnungsarten mitteilen.
- Ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist, muss innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert werden.
- Nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken, die kein VRQ-Allel aufweisen, dürfen zur Zucht verwendet werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei SchafenStand
(+++ Textnachweis ab: 27.10.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4a, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Untersuchungen
§ 3Mitteilungspflicht
Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle 1.Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes, 2.die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2, 3.die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und 4.die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.
§ 4Kennzeichnung
Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
§ 5Beschränkungen
§ 6Anerkennung
§ 7Untersuchungen nach Anerkennung
Der Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach § 6 Abs. 1 1.bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise die nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen oder 2.bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes stichprobenweise eine Genotypisierung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle vierteljährlich jeweils spätestens zum
- des darauf folgenden Monats mitzuteilen.
§ 8Mitteilungen
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vorjahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,2.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,3.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder4.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1 Abs. 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3030 1.Alpines Steinschaf 2.Bentheimer Landschaf 3.Braunes Bergschaf 4.Weißes Bergschaf 5.Blauköpfiges Fleischschaf 6.Coburger Fuchsschaf 7.Dorper 8.Graue Gehörnte Heidschnucke 9.Ile de France 10.Kärntner Brillenschaf 11.Leineschaf 12.Leineschaf ursprünglicher Typ 13.Merinofleischschaf 14.Merinolandschaf 15.Merinolangwollschaf 16.Nolana 17.Ostfriesisches Milchschaf (schwarz) 18.Ostfriesisches Milchschaf (weiß) 19.Rhönschaf 20.Rauhwolliges Pommersches Landschaf 21.Schwarzköpfiges Fleischschaf 22.Skudde 23.Shropshire 24.Suffolk 25.Texel 26.Waldschaf 27.Weiße Gehörnte Heidschnucke 28.Weiße Hornlose Heidschnucke 29.Weißköpfiges Fleischschaf
Anlage 2(zu § 5 Abs. 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3030 1.Alpines Steinschaf 2.Bentheimer Landschaf 3.Braunes Bergschaf 4.Weißes Bergschaf 5.Kärntner Brillenschaf 6.Leineschaf ursprünglicher Typ 7.Ostfriesisches Milchschaf (schwarz) 8.Ostfriesisches Milchschaf (weiß) 9.Waldschaf 10.Weiße Gehörnte Heidschnucke 11.Weiße Hornlose Heidschnucke