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Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus. Es gewährt Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen durch Entlastung von der Mineralölsteuer.

Was es regelt

  • Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • Die Verwendung von versteuertem Gasöl, Flüssiggas und Erdgas im genehmigten Linienverkehr und bei Schülerbeförderungen.
  • Die Bemessungsgrundlage und Höhe dieser Betriebsbeihilfen.
  • Die Zweckbindung des Mehraufkommens der Mineralölsteuer für Straßenwesen und Gemeindeverkehrsfinanzierung.

Wen es betrifft

  • Inhaber von Verkehrsbetrieben, die öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben.
  • Die Bundesregierung, die durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlässt.

Eckpunkte

  • Betriebsbeihilfen werden für versteuertes Gasöl, Flüssiggas und Erdgas gewährt, das bis zum 30. Juni 1983 verbraucht wurde.
  • Anträge auf Auszahlung können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs für das zurückliegende Halbjahr gestellt werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch im vorangegangenen Kalenderjahr.
  • Öffentlicher Personennahverkehr ist die Beförderung von Personen auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 1971Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des BundesfernstraßenbausStand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)

Artikel 1§ 2 Abs.

2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 691) nachversteuert wurde.

(2)Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilligungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas,

Artikel 1§ 2 Abs.

2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom

  1. Juni 1973 nachversteuert wurde. VerkFinG 1971030Art 3Zweckbindung des Mehraufkommens der MineralölsteuerDas Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom
  2. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch 1.bis zum
  3. Juni 1981 einen Anteil von 43,65 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas, 2.bis zum
  4. Juni 1982 einen Anteil von 33,10 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas, 3.bis zum
  5. Juni 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgasder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Betriebsbeihilfen sowie 4.bis zum
  6. Dezember 1982 einen Anteil von 20,90 Deutsche Mark und 5.bis zum
  7. Dezember 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. März 1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  9. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), bereitgestellten Mittel nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu verwenden. VerkFinG 1971040Art 4 u. 5 VerkFinG 1971060Art 6 VerkFinG 1971060Art 6§ 1- VerkFinG 1971060Art 6§ 2ÜbergangsregelungFür Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 100 l Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenes Gasöl entsprechend. VerkFinG 1971070Art 7 VerkFinG 1971070Art 7§ 1- VerkFinG 1971070Art 7§ 2ÜbergangsregelungFür Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom
  10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 2,35 DM für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl,

Artikel 1§ 2 dieses Gesetzes nachversteuert wurde. Verk

FinG 1971080Art 8 VerkFinG 1971080Art 8§ 1- VerkFinG 1971080Art 8§ 2ÜbergangsregelungHat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders festzusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum entrichtet ist oder zu entrichten war, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsechzigstel des Betrags anzusetzen, um den die Jahressteuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer ergibt. VerkFinG 1971090Art 9Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin auf Grund des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. VerkFinG 1971100Art 10InkrafttretenArtikel 8 § 1 Nr. 4 und § 2 treten am 1. April 1972, im übrigen tritt das Gesetz am 1. März 1972 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.