Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt werden und wie sie an wichtigen Entscheidungen im Gesundheitswesen beteiligt werden. Sie legt fest, welche Voraussetzungen diese Organisationen erfüllen müssen und wie ihre Vertreter in Gremien entsandt werden.
Was sie regelt
- Die Kriterien für die Anerkennung von Organisationen als "maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene".
- Das Verfahren zur Anerkennung weiterer solcher Organisationen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
- Die Möglichkeit, einer Organisation die Anerkennung wieder zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
- Die Entsendung von sachkundigen Personen durch diese Organisationen in Beteiligungsverfahren.
Wen es betrifft
- Organisationen, die die Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene vertreten.
- Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Eckpunkte
- Eine Organisation muss sich vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe einsetzen und darf nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
- Sie muss durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert sein und demokratischen Grundsätzen entsprechen.
- Die Organisation muss zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und bundesweit tätig gewesen sein.
- Der Deutsche Pflegerat e.V. gilt bereits als anerkannte maßgebliche Organisation.
Gesetzestext
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
(+++ Textnachweis ab: 14.2.2026 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 118a Absatz 3, 1 Satz 2 und Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die 1.sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist,2.durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist,3.in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht,4.gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten,5.zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist,6.die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen, zu berücksichtigen, und7.durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und unabhängig arbeitet.
§ 2Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
Als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene gilt der Deutsche Pflegerat e.V.
§ 3Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
§ 4Entzug der Anerkennung
Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung.
§ 5Verfahren der Beteiligung bei Entsendung
§ 6Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen
§ 7Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls
§ 8Übergangsregelung
Wurden vor dem
- Februar 2026 Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum
- Mai 2026 nicht beendet sind, werden ab diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.