Kernbrennstoffsteuergesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, als eine Verbrauchsteuer. Es legt fest, welche Stoffe als Kernbrennstoff gelten, wie die Steuer berechnet wird und welche Pflichten die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung haben.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Stromerzeugung genutzt wird.
- Die Definitionen von Kernbrennstoff, Brennelementen, Brennstäben, Kettenreaktion, Kernreaktor und Betreiber.
- Den Steuertarif für bestimmte Kernbrennstoffe.
- Die Pflichten der Betreiber von Kernkraftwerken, einschließlich Anmeldungen, Aufzeichnungen und Steueranmeldungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
- Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die in solchen Anlagen verwendet werden.
Eckpunkte
- Die Steuer beträgt 145 Euro pro Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235.
- Die Steuer entsteht, wenn ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe erstmals in einen Kernreaktor eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird.
- Der Betreiber muss den Betrieb der Anlage unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt anmelden und detaillierte Aufzeichnungen führen.
- Die Steuer ist bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden und am 25. Tag des Folgemonats fällig (mit Sonderregelung für Dezember).
Gesetzestext
KernbrStG2010-12-08BGBl I2010, 1804KernbrennstoffsteuergesetzStandGeändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474 Das G ist gem. BVerfGE v. 13.4.2017 I 1877 - 2 BvL 6/13 mit Art. 105 Abs. 2 iVmArt. 106
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2011 +++)
§ 1Steuergegenstand, Steuergebiet
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist: 1.Kernbrennstoff: a)Plutonium 239 und Plutonium 241,b)Uran 233 und Uran 235,auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;2.Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;3.Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;4.Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;5.Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;6.Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.
§ 3Steuertarif
Die Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 beträgt 145 Euro.
§ 4Pflichten des Betreibers
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, einschließlich der betriebenen Kernreaktoren;3.Abschriften der für den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erforderlichen Genehmigungen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist;4.gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
§ 5Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
§ 6Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
- Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am
- Tag des folgenden Monats fällig.
- bis
- Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum
- Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am
- Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom
- bis
- Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 7Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe
Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.
§ 8Steueraufsicht
Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
§ 9Zuständiges Hauptzollamt
Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 der Abgabenordnung ist für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmals steuerlich in Erscheinung treten.
§ 10Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,2.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder4.entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
§ 11Verordnungsermächtigung
§ 12Anwendungsvorschrift
Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.
§ 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.