Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Forschungsdatenzentrum fungiert. Die Gebühren sollen den Verwaltungsaufwand für diese Leistungen decken.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
- Die Entstehung der Gebührenschuld.
- Die Höhe verschiedener Gebühren (Grundgebühr, Zusatzgebühren, Beratungsgebühren, Schulungsgebühren).
- Die Möglichkeit der Gebührenerhöhung oder -ermäßigung unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, die Datenverarbeitungsleistungen beim Forschungsdatenzentrum beantragen.
- Bestimmte Institutionen wie gesetzliche Krankenkassen und Behörden, die von Gebühren befreit sind oder ermäßigte Gebühren erhalten können.
Eckpunkte
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt Gebühren und Auslagen.
- Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4.000 Euro.
- Zusatzgebühren für standardisierte Datensätze oder Datenauswertung betragen 1.000 Euro pro ausgewertetem Jahrgang.
- Gebühren können in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Hälfte ermäßigt werden; für bestimmte Institutionen ist eine Ermäßigung auf ein Zehntel möglich.
Gesetzestext
Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der DatentransparenzverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 16.5.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, der durch Artikel 3 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.
§ 2Entstehung der Gebührenschuld
§ 3Gebührenschuldner
§ 4Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen
Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich.
§ 5Höhe der Grundgebühr
Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4 000 Euro.
§ 6Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
§ 7Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse
Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3 000 Euro berechnet.
§ 8Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags
§ 9Erstattung von Auslagen
Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen. Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.
§ 10Höhe der Gebühr für Schulungen
Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 1 000 Euro. Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 600 Euro verlangen. Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren.
§ 11Gebührenerhöhung und -ermäßigung
§ 12
Anwendung des Bundesgebührengesetzes§ 13 Absatz 3 sowie die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.